Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.02.1987 – 1 StR 686/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 686/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred Sch EN aus va. geboren am EEE 1949 in rap,
Frankreich,
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1987 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilli-
gung von Prozeßkostenhilfe für die Revi-
sionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren, $S 379 Abs. 3, S 397 Abs. 1 StPO, § 119 ZPO; dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vergl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die
Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeit-
punkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem
erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Ge-
such dem Gericht vorliegt (vergl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entschei-
dung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs
geboten.
Schauenburg Kuhn Maul
Foth Schimansky