Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 04.02.1987 – 2 StR 12/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 12/87 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Gernot Klaus BEE aus KEEM,

geboren am EEE 1942 in ACEEEEB,

2. den Diplom-Kaufmann Klaus-Helmut aus K geboren am EEE 1932 in D ,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

-2_- ÄLZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 1987 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom

13. Mai 1986 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt nicht nur für das Vorbringen im Rahmen der Verfahrensbeschwerde, sondern auch für die Sachrüge. Die Prüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat sieht sich zu folgenden Hinweisen veranlaßt.

Auf die - vom Landgericht durchaus zutreffend beantwortete - Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts kommt es im vorliegenden Fall nicht einmal an. Das Fürstentum Liechtenstein bildete nur einen - zum gemeinsamen Zollgebiet gehörenden - Durchgangsbereich für den von vornherein beabsichtigten Export in die betreffenden afrikanischen Staaten. Die Angeklagten haben bereits durch die Aktivitäten in der Schweiz gegen das schweizerische Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Sie waren nicht im Besitz der nach Art. 7 dieses Gesetzes erforderlichen Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes. Die am 17. Januar 1983 erteilte Bestätigung der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel in Bern, daß die Firma CB SA die

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Richtlinien über eine sachgemäße Herstellung und Qualitätskontrolle befolge, stellte keine derartige Bewilligung dar. Entsprechend heißt es unter Nr. 4 der auf diese Bestätigung hin gewährten Bewilligung durch die Sanitätskommission des Fürstentums Liechtenstein vom 24, Januar 1983, daß der Verkehr mit Betäubungsmitteln einer speziellen Bewilligung bedürfe.

In subjektiver Hinsicht genügte für die Verurteilung der Angeklagten, daß sie Kenntnis von dem Fehlen der nach schweizerischem Recht notwendigen Bewilligung hatten und trotzdem die Tabletten ausführten. Unerheblich ist, daß sie davon ausgingen, Methaqualon sei kein Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes,. Für die Anwendung von § 6 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB reichte insoweit aus, daß die Tat, wenn die Angeklagten sie

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unter den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen hätten, hier strafbar wäre. Durch die Annahme des vom Landgericht schon insoweit zu Unrecht angenommenen Verbotsirrtums werden sie nicht benachteiligt.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer