Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.01.1987 – 4 StR 719/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 719/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
. Erich S ED „aus CB. seboren am am EEE 1926 in ru,
. Elisabeth S EB geborene GW aus CORE, geboren am GEB 1935 in m ap
(Ungarn),
Jürgen Erich S aus CD. dort geboren am 1956,
wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwer-
deführer am 20. Januar 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Hanau in seinem Urteil vom 16. Juni 1986, ihnen eine Entschädigung für die Strafverfolgungsmaßnahme des vorläufigen Berufs-
verbots zu versagen, wird verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel haben die Be-
schwerdeführer zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die drei Angeklagten, die gewerbsmäßig mit Tieren Handel treiben, wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz - die beiden Angeklagten Erich SED und Jürgen Erich SB auch wegen anderer Straftaten, auf die es hier nicht ankommt - verurteilt. Es hat dennoch davon abgesehen, ihnen gemäß § 70 StGB zu verbieten, mit Tieren zu handeln. Diese Entscheidung hat es auch mit der Erwägung begründet, daß die gegen die Angeklagten angeordneten vorläufigen Berufsverbote und die publizistischen Begleiterscheinungen des Strafverfahrens einen derart nachhaltigen Eindruck auf sie gemacht hätten, daß in Zukunft mit groben Verstößen gegen ihre beruflichen Pflichten nicht mehr zu rechnen sei.
Dem ist zu entnehmen, daß das Landgericht, wenn es
die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz auch nur
mit geringen Strafen geahndet und bei der Angeklagten Elisabeth SB sogar nur eine Anordnung nach
$S 59 StGB getroffen hat, sich die Überzeugung verschafft hat, daß bei allen drei Angeklagten ursprünglich die Gefahr erheblicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gegeben war und daß die Maßregel des
$S 70 StGB nur deshalb nicht in Frage kommt, weil diese Gefahr im Zeitpunkt der Urteilsfällung wegen der Wirkung des Strafverfahrens und der in ihm getroffenen Strafverfolgungsmaßnahmen sowie wegen der publizistischen Begleiterscheinungen nicht mehr vorlag. In Fällen dieser Art sieht § 5 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz StREG
den Ausschluß der Entschädigung zwingend vor.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Jähnke