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BGH Beschluss vom 20.01.1987 – 1 StR 253/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 253/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Krankenschwester Christiane C EEE aus EEE, geboren am EEE 1949 in vouuum,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wIV

.2- 87

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am

9, Juni 1987 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgericht München I vom 20. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch a. der Einzelstrafe in Fall II. 1 a der Urteils-

gründe, b. der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe

Die Zumessung der Einzelstrafe in Fall II 1a der Urteilsgründe (fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht nur hinsichtlich des fortgesetzten Handeltreibens - was zulässig ist - angenommen, sondern auch insoweit, als die Angeklagte Heroin fortgesetzt zum Eigenverbrauch erworben hat (UA

S. 14, 20). Der Erwerb von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln ist jedoch in der Vorschrift nicht genannt. Die nach und nach erworbenen Einzelmengen können auch nicht etwa zu einem Besitz von nicht geringen Mengen im Sinne des $S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG zusammengezählt werden.

Der Rechtsfehler kann die Höhe der Einzelstrafe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt haben. Deshalb hat der Senat die in Fall II 1 a verhängte Einzelstrafe und infolgedessen auch den Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die weitergehende Revision war daher, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

Maul Ruß Ulsamer

Foth v. Gerlach