Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 13.01.1987 – 1 StR 689/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gabelstaplerfahrer Wolfgang Gustav E (En aus FEED EN, geboren am EEE 1962 in Fi.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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SQ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ws

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanualt (EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 1986 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachse-

nen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat die Unterbringung "trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB" abgelehnt, weil - obwohl mit einer Wiederholung ähnlich gelagerter Fälle sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu rechnen sei - die Straftaten des Angeklagten "eine Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten und die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit noch nicht" zuließen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beanstandung der

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Revision zutrifft, das Landgericht habe den Begriff "erhebliche Taten" in § 63 StGB verkannt und bei der Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt der Aburteilung, sondern auf die spätere Entwicklung im Strafvollzug abgestellt. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen schon aus einem anderen Grunde nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das sachverständig beratene Landgericht hat die Voraussetzungen verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens von angeborenem Schwachsinn und alkoholischer Beeinflussung (Blutalkoholkonzentration zu den Tatzeiten zwischen 1,2 und 1,8 %0) angenommen. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an angeborenem Schwachsinn leichten bis mittleren Grades; eine völlige Verblödung liegt nicht vor. Der Triebdruck überwiegt dann, wenn die Steuerungsmechanismen zusätzlich vom Alkohol beeinträchtigt werden. Hiernach vermochte der angenommene Schwachsinn des Angeklagten für sich allein das Hemmungsvermögen nicht zu beeinträchtigen.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; BGH, Beschlüsse vom 7. August 1985 - 3 StR 302/85 - und

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vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83, jeweils m.w.Nachw.).

Anhaltspunkte dafür, daß es sich hier um einen derartigen Ausnahmefall handeln könnte, ergeben sich auch

aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Granderath