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BGH Beschluss vom 09.01.1987 – 2 StR 607/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_607/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dimitrios N EEE zus KR, geboren am

EEE 1957 ir. “U (CHE) , zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1986

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im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln

schuldig ist;

im Strafausspruch mit. den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt,

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Angeklagte hat in der Zeit von Juli 1985 bis Januar 1986 (fortgesetzt) Heroin erworben, das er, seiner vorgefaßten Absicht entsprechend, teilweise selbst verbrauchte und teilweise an andere verkaufte. Er ist daher des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da er auf einer rechtsfehlerhaften Bestimmung des Schuldumfangs der dem Angeklagten angelasteten Tat beruht. Für die Bestimmung des Schuldumfangs ist es hier von wesentlicher Bedeutung, wieviel Rauschgift der Angeklagte für sich verbraucht und mit welcher Menge er Handel getrieben hat. Das angefochtene Urteil lastet ihm Handeltreiben mit 4LO g Heroin guter beziehungsweise sehr guter Qualität an und bewertet diesen Umstand auch strafschärfend (UA S. 12, 13). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Jedoch von Juli bis Dezember 1985 ca. alle 4 Wochen nur 4O g eines Heroingemischs (mit einem Wirkstoffanteil von

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50 %) und im Januar 1986 weitere 164 g (mit einem Wirkstoffanteil von 60 %) erhalten. Er war heroinabhängig und durfte seinen Eigenbedarf aus dem ihm überlassenen Rauschgift decken. Dabei konsumierte er (durch Rauchen) etwa bis zu einem halben Gramm Heroin täglich. Bevor

er das Rauschgift verkaufte, streckte er es (UA S. 6). Am 4. Februar 1986 wurde er festgenommen, wobei seine Ehefrau den Rest der zuletzt erworbenen 164 g Heroin vernichtete. Nach allem war ein nicht unwesentlicher Teil des erworbenen Heroins nicht zum Handeltreiben, sondern nur zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt. Da dieser Umstand vom Landgericht nicht hinreichend beachtet wurde, hat es den Schuldumfang für das Handeltreiben nicht zutreffend bestimmt. Dieser Fehler zwingt hier nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat aus den sonstigen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Mindestschuldumfang für das Handeltreiben und den Erwerb zum Eigenverbrauch selbst festlegen

kann und weitergehende Feststellungen insoweit auch

von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten

sind.

Danach erwarb der Angeklagte von Juli bis Dezember 1985 insgesamt 240 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 50 %. Bei einem täglichen Konsum von 0,5 g verbrauchte er in dieser Zeit etwa 90 g für sich und ver kaufte 150 g, die er in einem nicht bekannten Umfang gestreckt hatte, deren Wirkstoffmenge jedoch unverändert 75 g betrug. Von dem zuletzt erworbenen Heroingemisch (164 g) sind - da der Angeklagte das Geschäft jedenfalls bis Februar 1986 fortführen sollte - wiederum 30 g für den Eigenverbrauch abzuziehen, so daß von einem weiteren

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Erwerb von 134 g mit einem Wirkstoffanteil von etwa 80 g zum Zwecke des Handeltreibens auszugehen ist.

Nach allem ist dem Angeklagten Handeltreiben mit insgesamt etwa 155 g und Erwerb zum Eigenverbrauch von insgesamt 65 g Heroinwirkstoff anzulasten.

Der neu entscheidende Tatrichter hat die Strafe unter Berücksichtigung dieser Rauschgiftmengen festzusetzen,

Er wird dabei auch die in der Revisionsbegründung zu § 31 BtMG aufgeworfenen Fragen neu zu prüfen haben,

Herdegen Müller Meyer Theune Gollwitzer