Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 07.01.1987 – 2 StR 668/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _668/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen den Kaufmann Stefan Eduard 5 aus ON / Ts. , geboren am EEE 13954 in ;
den Werkzeugmacher Uwe Hans Ernst Sc aus VER BEER, geboren am EEE 1956 in LEE
den Kra ahrzeug-Schlosser Volker ZZ aus
‚„ dort geboren am 1959, den Dachdecker Georg Joachim G aus Bad NER geboren en GE 1960 in St
zu 1, 2 und 4: Vergewaltigung
wegen „., 3; sexueller Nötigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EHER in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt Mau: EEE
als Verteidiger des Angeklagten sch.
2. Rechtsanwalt EM aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten CM
Justizsekretär (u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
WW
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Sc und CEEEEB wegen Vergewaltigung, den Angeklagten Zn wegen sexueller Nötigung und den Angeklagten SI wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die mit der Sachbeschwerde begründete und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - von Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Strafkammer hat zu Beginn ihrer Ausführungen zur Strafzumessung die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen als minder schwere Fälle bewertet und dabei als "ausschlaggebend" einen einzelnen Strafmilderungsgrund angesehen, nämlich das sehr freizügige Verhalten des Tatopfers am Vormittag des Tattages - Mitwirkung bei pornographischen Aufnahmen -, das "bei den vier Angeklagten den Eindruck erweckte, auch zu weiteren sexuellen
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Handlungen und zum Geschlechtsverkehr mit jedem der Angeklagten möglicherweise bereit zu sein, was sich auch auf deren sexuelle Stimulans fördernd auswirkte." Weitere Erwägungen stellt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht an. Anschließend hat es "unter Zugrundelegung" der so gefundenen Strafrahmen die Strafen "unter Berücksichtigung der persönlichen Straferschwerungs- und milderungsgründe" festgesetzt. Dabei hat die Strafkammer bei zwei Angeklagten nochmals von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
Vor allem diese Begründung der Strafzumessung beanstandet die Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, die Strafkammer habe bei der Entscheidung der Frage, ob die Taten als minder schwere Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu bewerten waren, die gebotene Gesamtbetrachtung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände unterlassen. Das sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe bereits für die Bestimmung der Strafrahmen alle Umstände heranziehen und würdigen müssen, die für die Bewertung der Taten und der Täter in Betracht kamen, gleichviel ob sie den Taten selbst innewohnten, ihnen vorangingen oder nachfolgten.
Der Senat kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, daß die Strafkammer den für die Bejahung der minder schweren Fälle ausschlaggebenden Strafmilderungsgrund nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den anderen Strafzumessungsgründen gesehen und bewertet hat, auch wenn dies in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ausgeführt wurde. Er schließt insbesondere aus, daß die Strafkammer die gegen die Angeklagten sprechende Art der Tatausführung bei der Strafrahmenbestimmung nicht mitberücksichtigt hat.
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Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß sie einen zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstand besonders hervorhob.
Auch sonst weist der Rechtsfolgenausspruch keinen
Rechtsfehler auf,
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer