Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 06.01.1987 – 5 StR 672/86

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

l. Werner v aus Hi. dort : 0, 1955,

2. Anja

dort geboren am 11. Mai 1960,

3. Olaf

dort geboren am 1962,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1987 - zu 2. einstimmig nach $S 349 Abs. 4 StPO - beschlossen:

l.

Der Angegeklagte v wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand eingesetzt.

Auf die Revisionen der Angeklagten VW, Anja nn und Olaf NW wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Angeklagten entgegen § 258

Abs. 2 StPO nicht das letzte Wort erhalten haben

und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das

Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel