Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 23.12.1986 – 1 StR 707/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 707/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler Werner F zus ci. geboren am EEE» 1956 in ze,
wegen schweren Raubes
de
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat gemäß § 67 Abs. 2 StGB ange-
ordnet, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel (§ 64
StGB) zu vollziehen. Es begründet diese Anordnung da-
dt
mit, zum einen erreiche die vorgezogene Strafvollstrek-
kung beim Angeklagten erhöhten Leidensdruck, so daß Therapiewilligkeit und -fähigkeit gefördert würden, zum andern wäre der Therapieerfolg erheblich gefährdet, wenn der Angeklagte nach der Therapie nicht in die Freiheit entlassen werden könnte, sondern erneut Strafe verbüßen müßte, Schließlich meint das Landge-
richt, die Überlegung, zunächst (nur) einen Teil der
Strafe zu vollstrecken, habe deshalb wenig Sinn, weil
die Bemessungsgrundlage ungewiß, zudem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 Abs. 5 StGB nicht vorauszusehen sel.
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Die Ausführungen der Strafkammer zum "Leidensdruck" sind deshalb zu beanstanden, weil sie im Allgemeinen bleiben und sich nicht mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles befassen. Der Angeklagte befand sich seit 20, Februar 1985 in Haft, bis zur Hauptverhandlung also nahezu 1 Jahr 5 Monate, wobei die Intensität des Leidensdrucks bei Untersuchungsund Strafhaft sich nur wenig unterschieden haben dürfte. Der Angeklagte stand also schon geraume Zeit unter dem Eindruck der Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt. Das Landgericht hat sich hiermit nicht beschäftigt.
Richtig ist, daß die gesetzliche Regelung, wonach auch ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, vom Tatrichter eine Entscheidung verlangt, die auch mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen ist. Dennoch muß sie erfolgen und darf insbesondere nicht mit der Begründung unterbleiben, die spätere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei nicht vorauszusehen; diese Ungewißheit ist im Ge-
setz angelegt.
Das Landgericht beschäftigt sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nicht mit den zur Drogenabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen (UA vom 5. Dezember 1985 S. 8). Danach hatte sich der Angeklagte zwischen September 1984 und seiner Festnahme am 20. Februar 1985 wiederholt an die Drogenberatungsstelle gewandt mit dem Ziel einer Langzeittherapie. Ob sich hieraus - in Verbindung mit dem
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Eindruck der seither erlittenen Haft - Ansätze für eine nähere Bestimmung etwaigen Teil-Vorwegvollzugs ergeben könnten, ist unerörtert geblieben.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entschei-
dung.
Schauenburg Ulsamer Foth
Schimansky v. Gerlach