Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 22.12.1986 – 2 StR 637/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 637/86 BESCHLUSS
VER
in der Strafsache
gegen
den Gas- und Wasserinstallateur Klaus-Dieter K m
aus RÜD-OWEM- Rom, zevoren am u 1943 in DEE,
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung war von ihm mit der Begründung abgelehnt worden, die zur Person und zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen würden dem Sachverhalt nicht den "Stempel des Außergewöhnlichen! zugunsten des Angeklagten aufdrücken, Die Strafkammer hatte sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGH NJW 1977, 639 berufen, dabei aber verkannt, daß der Bundesgerichtshof an der diesem Urteil zugrundeliegenden Auffassung schon seit Jahren nicht mehr festgehalten hat. Deshalb war
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vom Senat in der anhängigen Sache das Urteil insoweit aufgehoben worden, als das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Strafvollstreckung versagt hatte. Das Landgericht hat bei der erneuten Befassung mit dem Fall wiederum so entschieden wie in seinem früheren Urteil.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
Das Urteil gibt letztlich zu den gleichen rechtlichen Bedenken Anlaß, wegen derer die frühere tatrichterliche Entscheidung teilweise aufgehoben worden war. Im nunmehr angefochtenen Urteil heißt es unter anderem: "Im Hinblick auf die Gesamtheit der übrigen Fälle, die die Kammer im Laufe ihrer vieljährigen Tätigkeit zu entscheiden hatte, wäre es (im Lichte der BGH-Rechtsprechung und der Gesetzesänderung) ... nicht gerecht, wenn der Gesamtheit der im vorliegenden Fall festgestellten Umstände die Bedeutung "besonderer Umstände! im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen und darauf eine Strafaussetzung zur Bewährung gestützt werden würde". Diese Begründung läßt besorgen, daß das Landgericht trotz Erwähnung der gegenwärtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sowie der gesetzlichen Neuregelung den Fall in Wirklichkeit doch wiederum an der früheren Rechtsprechung gemessen hat. Deshalb kann auch das neue Urteil nicht bestehenbleiben.
=Ah- 113
Der Senat hat von der Möglichkeit der Rückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch gemacht.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune