Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 17.12.1986 – 2 StR 554/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚74 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 554/86 URTEIL 77.7 €
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Lothar L WEB aus
RER EEE. geboren am ii :9.0 in CE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2- AMHE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht 8 in der Verhandlung, Staatsanwalt u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iiiiiiiiuiiiU
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
=3- TE
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ver-
urteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf; die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen. Die Verfahrensrügen sind - bis auf eine Ausnahme - im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,
Anlaß zur Erörterung gibt allein die vom Beschwerdefihrer erhobene Rüge, das Landgericht habe es pflichtwidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO, unterlassen, ihn und seine Verteidigung auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage hinzuweisen,
1, Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zu-
grunde§
-u-
Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, am 26. Januar 1985 im Hause REN WG, Trance WM mit Pistolenschüssen zunächst seine Ehefrau und sodann - in nicht bekannter Reihenfolge - seine Schwiegermutter und seine ins Haus gelockte Freundin getötet zu haben; die genauere Tatzeit war im "Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" alternativ dahin beschrieben, daß der Angeklagte "die im Anklagesatz geschilderte Tat" entweder zwischen 19.50 und 20.20 Uhr oder aber zwischen "ca." 23,30 und 00.15 Uhr begangen habe.
Demgegenüber ist im Urteil festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen (spätestens) 20.00 und 20.20 bis 20.30 Uhr seine Ehefrau und seine Schwiegermutter getötet, anschließend eine Fahrt unternommen, sich mit seiner Freundin getroffen, diese ins Haus gelockt und dann in der Zeit zwischen 23.30 und 00.15 Uhr erschossen hat.
2, Die Revision macht geltend, der Angeklagte und seine Verteidigung hätten auf diese Veränderung der tatsöchlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs hingewiesen werden müssen. Sowohl im Ermittlungs- als auch im Zwischenverfahren sei dem Angeklagten zur Last gelegt worden, alle Tötungsdelikte kurz hintereinander begangen zu haben. Bei ihrem Schlußplädoyer sei die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, daß er die Taten in der "zweiten zeitlichen Lücke" verübt habe. Die Verteidigung sei - wie ein von ihr am 26. Mai 1986 gestellter Hilfsbeweisamtrag zeige - um den Nachweis bemüht gewesen, daß die "zeitlichen Lücken im Alibi" je für sich genommen nicht ausgereicht hätten, sämtliche Tötungsdelikte auszuführen, Ebenso wie die Staatsanwaltschaft sei sie
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durch die im Urteil vorgenommene "Aufspaltung" der Tötungsdelikte - zwei im ersten, das dritte im zweiten Zeitraum - vollkommen überrascht worden. Daß die Strafkammer diesen Geschehensablauf in Betracht gezogen habe, hätten Angeklagter und Verteidigung nicht erwarten können. Trotzdem habe das Gericht keinen Hinweis auf diese Veränderung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte erteilt. Das widerspreche sowohl der Vorschrift des § 265 Abs, 4 StPO als auch dem prozessualen Fairneßgebot.,.
3. Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Offen bleiben kann, ob das Gericht verpflichtet gewesen ist, den Angeklagten und die Verteidigung darauf hinzuweisen, daß der Urteilsfindung auch ein Geschehensablauf zugrundegelegt werden könne, wonach die drei Tötungsdelikte nicht sämtlich entweder in der ersten oder in der zweiten "zeitlichen Lücke", sondern zum Teil in der ersten, zum anderen Teil aber in der zweiten verübt worden sind.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, daß unter bestimmten Umständen das Gericht einen Hinweis zu geben hat, wenn es seinen Feststellungen eine andere als die in der Anklage bezeichnete Tatzeit zugrundelegen will (vgl. BGHSt 19, 88; BGH NStZ 1981, 190 ; BGH Strafverteidiger 1984, 368; OLG Schleswig MDR 1980, 516; OLG Köln Strafverteidiger 1984, 414; OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1985, 224; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 265 Rdn. 79 ff;
K. Meyer GA 1965, 257 ff; neuestens: Schlothauer Strafverteidiger 1986, 213, 224). Auf die unterschiedlichen Auffassungen zur rechtlichen Grundlage einer solchen Hinweispflicht und ihre Voraussetzungen im einzelnen
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braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Festzuhalten ist jedoch, daß sich der vorliegende Fall von den Fällen der Änderung des Tatzeitpunkts wesentlich unterscheidet. Handelt es sich bei jenen Fällen darum, daß die Annahme eines anderen Tatzeitpunkts die Verteidigung des Angeklagten möglicherweise "leerlaufen" 158t (insbesondere wenn diese für den ursprünglich angenommenen Tatzeitpunkt einen Alibibeweis führt), so zeichnet sich der vorliegende Fall dadurch aus, daß in der Anklage von vornherein zwei Tatzeiträume bezeichnet waren, so daß Angeklagter und Verteidigung Anlaß und Gelegenheit hatten, sich auf die Feststellung von Tötungsdelikten in beiden Zeiträumen einzustellen und ihr Verteidigungshandeln darauf einzurichten. Dies ist gerade unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung ein beachtlicher Unterschied. Daher bestehen Bedenken, eine gerichtliche Hinweispflicht im vorliegenden Fall zu bejahen; denn immerhin bleiben Zweifel, ob es sich rechtfertigen läßt, den Fällen der "echten" Tatzeitänderung (also einer Auswechslung der in Betracht kommenden Zeitpunkte) einen Sachverhalt gleichzustellen, bei dem innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens die Änderung nur die Zuordnung mehrerer Tötungsdelikte zu zwei, lediglich wenige Stunden auseinanderliegenden Zeitspannen, also letztlich nur Modalitäten des zeitlich fixierten Gesamtgeschehens betrifft.
b) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Das Urteil beruht nicht auf dem Unterbleiben des von der Revision für geboten erachteten Hinweises. Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte bei Erteilung des vermißten Hinweises wirksam hätte verteidigen
können.
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Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sind nicht vorhanden. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Betrachtung der tatsächlichen Verteidigung des Angeklagten. Dieser hatte vor der Hauptverhandlung mehrfach behauptet, in der Tatnacht die drei Frauen im Hause bereits tot aufgefunden zu haben. Zeitweise war seine Darstellung dahin gegangen, er sei dort seiner Freundin begegnet, von ihr mit der Pistole angegriffen und in einen Kampf verwickelt worden, wobei er sich der Waffe bemächtigt und auf seine Freundin geschossen habe; diese Darstellung sollte ersichtlich die Annahme nahelegen, Ehefrau und Schwiegermutter seien zuvor von seiner Freundin umgebracht worden. In der Hauptverhandlung hat er sich nicht zur Sache geäußert (UA S. 14 - 18).
Möglichkeiten, sich gegen den Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt des im Urteil festgestellten Geschehensablaufs mit Erfolg zu verteidigen, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision zeigt solche Möglichkeiten nicht auf.
Fehl geht ihr Vorbringen, die Verteidigung hätte darauf hinweisen können, daß der Angeklagte zwei Mal seine Wäsche gewechselt haben müßte, wenn er sich - wie die Strafkammer für erwiesen erachte - nach den beiden ersten Morden in die Öffentlichkeit begeben hätte; denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, daß sich der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter beschmutzt haben könnte, Beide Frauen versahen sich keines Angriffs, als sie vom Angeklagten ohne vorhergegangenen Kampf durch aufgesetzte Kopfschüsse getötet wurden.
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Nicht weniger untauglich, eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit aufzuweisen, ist die Behauptung, die Verteidigung hätte darauf hingewiesen, daß ein Tatplan äußerst unwahrscheinlich sei, wonach ein Mörder zwei Leichen mehrere Stunden lang bis zur Verübung eines dritten Mordes liegen lasse und sich für längere Zeit außer Hause begebe, obwohl er wisse, daß mehrere weitere Personen Wohnungsschlüssel zu dem Hause besäßen und er daher gewärtigen müsse, daß seine ersten Tötungsdelikte bereits vor seiner Rückkehr aufgedeckt werden könnten. Diese Erwägung entbehrt der tatsächlichen Grundlage schon deshalb, weil Ehefrau und Schwiegermutter die einzigen Bewohner des Hauses waren, so daß der Angeklagte mit dem Erscheinen dritter Personen zu nächtlicher Zeit nicht zu rechnen brauchte. Die Tochter Petra,
die zusammen mit Freunden am Abend ausgegangen war (UA S. 7), hatte außerhalb des Wohnhauses über der
Garage ein eigenes Zimmer mit separatem Eingang (VA S. 4).
Demgemäß ist die Revision zu verwerfen.
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer