Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.12.1986 – 1 StR 655/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0 BUNDESGERICHTSHOF
1 _StR_655/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Werbekaufmann Ernst BED zus vB, dort geboren am mE 1937,
wegen Betrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den F&ällen II 1bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die drei Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
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1. a) Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer in den - in der Begehungsweise gleichartigen - Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe selbständige Taten angenommen und nicht geprüft hat, ob insoweit Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es möglich, daß der Angeklagte die drei Geschädigten nicht jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses aufsuchte, daß seinem Handeln vielmehr ein und dieselbe Absprache mit seinem Bekannten Dieter RB zugrunde lag, der ihm diese Personen als Interessenten vermittelt, schon vorher Gespräche mit ihnen geführt und ihnen den Abschluß eines Vertrags mit dem Angeklagten empfohlen hatte (UA S. 8 bis 10). Für diese Möglichkeit spricht, daß der Angeklagte die beiden ersten Geschädigten am selben Tag und den dritten nur drei Wochen später besucht hat. Es liegt deshalb nahe, daß der Angeklagte zumindest in den beiden ersten Fällen und möglicherweise auch im dritten Fall auf Grund eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes handelte (zu diesem Merkmal vgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. Nachw.). Der Annahne einer fortgesetzten Handlung stünde nicht entgegen, daß sich die einzelnen Betrugsakte gegen verschiedene Personen richteten (vgl. Lackner in LK 10, Aufl. § 263 Rdn. 328). Daher kann die Verurteilung in den drei ersten Fällen nicht bestehen bleiben.
Das zwingt zugleich zur Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Fälle mit einbezogen worden sind.
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b) Diese Gesamtstrafe und die zweite Gesamtstrafe können auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkamner die Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Urteile (des Landgerichts München I vom 15. April 1981 sowie des Amtsgerichts München vom 31. Januar 1983) mit berücksichtigt hat, ohne diese mitzuteilen (UA S. 22, 23). Das Revisionsgericht kann daher die Bemessung der beiden ersten Gesamtstrafen nicht in vollem Umfang nachprüfen (vgl. BGH, Beschl. vom 26. November 1985 - 1 StR 501/85 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208).
c) Aus Gründen des Zusammenhangs hebt der Senat auch die dritte Gesamtstrafe auf.
2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsvorbringens unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nach-
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teil des Angeklagten, Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. November 1986 wird verwiesen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Granderath