Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.11.1985 – 1 StR 501/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 501/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rudolf Karl S t EB aus KEN, geboren am WER 19.3 ir. vom / EEE,
wegen Betruges
fo
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. Juni 1985 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründes
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Bei ihrer Bildung hat die Strafkammer auch die "Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils des Schöffengerichts bei dem AG Kaufbeuren vom 25.7.1984 (LS 23 Js 16353/83), denen die Kammer beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird"
(UA S. 20), berücksichtigt. Eine derartige Bezugnahme ist nicht zulässig. Die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils hätten in den Urteilsgründen mitgeteilt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Der Senat kann daher die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfange nachprüfen.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Granderath