Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.12.1986 – 2 StR 611/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 611/86 BESCHLUSS URL
in der Strafsache
gegen
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wegen versuchten schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach Ansicht der Jugendkammer ist die von ihr verhängte Jugendstrafe erforderlich "zur weiteren erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten" (UA S. 18), der
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in der Haft eine Berufsausbildung beginnen und den Hauptschulabschluß anstreben sollte (UA S. 19). Die letztgenannte Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob für die Erreichung des Hauptschulabschlusses während der Haft eine reale Chance besteht. Solche Erörterungen waren hier aber geboten:
Nach den Feststellungen stand der Angeklagte im Alter von 14 Jahren "auf dem Stand eines Viertklässlers"; zwei Jahre später "wurde er aus der achten Sonderschulklasse entlassen" (UA S. 8). Unter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft von fast neun Monaten (UA S. 10) stünden für die schulische Ausbildung des Angeklagten in der Strafhaft bei voller Verbüßung der Jugendstrafe etwas mehr als ein Jahr und sechs Monate zur Verfügung, bei Aussetzung eines Strafrestes gemäß § 88 JGG entsprechend kürzere Zeiten, möglicherweise nur wenige Monate,
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Bemessung der Jugendstrafe gelangt wäre. Die sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs macht ein Eingehen auf die Frage entbehrlich, ob die Jugendkamnmer
-L- dem Angeklagten bei der Strafzumessung - was unzulässig wäre - die Art seiner Lebensführung angelastet hat.
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer
WZda