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BGH Beschluss vom 10.12.1986 – 2 StR 270/86

2. Strafsenat

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AH

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 270/86 BESCHLUSS 1078 8C

in der Strafsache

gegen

Tahsin YO zu: um: u, geboren am vazEEB 1963 in DW (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird

II.

III.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1986, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt,

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

A

- 3. W/Za

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und auf Einziehung eines Kaffeedöschens und von drei Einwegspritzen erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsnmitteln hat zu entfallen, weil der Besitz gegenüber der Begehungsform des Erwerbs zurücktritt. Die entsprechende Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des für das Betäubungsmitteldelikt ausgeworfenen Einzelstrafe. Denn der Wegfall der Verurteilung wegen Besitzes läßt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat unberührt.

Der Verurteilung wegen schweren Raubes liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte hatte von dem Zeugen R@8 ein "Probepack" Heroin erworben, dessen Qualität ihn nicht befriedigte. Hierüber ärgerte er sich, Er kam mit dem früheren Mitangeklagten HB überein, Re zu überfallen, um an Heroin und Geld zu kommen. Sie schlugen und stießen ihn, nahmen ihm mindestens 100 DM ab und durchsuchten ihn ohne Erfolg nach Heroin. Nachdem REF durch die Schläge gestürzt war, wobei ein Messer aus seiner Jackentasche zu Boden fiel, stach der Angeklagte mit diesem Messer "mehrmals nach dem Bauch des RR, ohne diesen dort zu treffen, da sich R&B zusammenkrümmte. Ein weiterer Messerstich

-u-

durchtrennte die Lederjacke des Zeugen R@P auf dem Rücken im Bereich des linken Schulterblattes und ging durch das Futter, ohne RE zu verletzten. R@ erlitt Abwehrverletzungen an beiden Händen, die von der Messerspitze herrühren können" (UA S. 8 und 9).

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes schon deshalb nicht, weil sie nichts darüber aussagen, weshalb der Angeklagte auf Roß einstach, so daß die Frage unerörtert bleiben kann, ob bei der hier gegebenen Fallgestaltung der Einsatz des Messers nach der gewaltsamen Wegnahme des Geldes noch zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB führen konnte. -

Feststellungen zur Willensrichtung des Angeklagten waren hier nicht entbehrlich. Denn es versteht sich nicht von selbst, daß er, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausführt, mit dem Messer vorging, "um den Widerstand des Roß mit Gewalt zu verhindern bzw. zu überwinden" (UA S. 14). Der Angeklagte und sein Mittäter waren ihrem Opfer überlegen. R&B hatte sich nicht gewehrt und war durch die Einwirkung der Schläge zu Boden gegangen. Von ihm drohte ihnen daher keine Gefahr. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkamner mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, das Motiv des Angeklagten für das massive Vorgehen gegen das Tatopfer könne auch Verärgerung gewesen sein, weil dieses zunächst schlechten "Stoff" geliefert und kein weiteres Heroin bei sich hatte,

Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs

-5- HM

über die Gesamtstrafe. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.

Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer