Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 09.12.1986 – 4 StR 643/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS-

in der Strafsache

gegen

Paul GC Er aus Heim, geboren am EEE 1950 im wWeB-: WER, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

wL

a Z

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 29. September 1985, ca. 22.50 Uhr, den Sohn seiner früheren Geliebten, die sich von ihm abgewandt hatte. Er wollte sich an der Frau rächen, ihr Schmerz zufügen und ihr das Liebste wegnehmen, ohne sie selbst zu verlieren (UA 14). Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte für die Tat uneingeschränkt verantwortlich sei. Die Erwägungen, mit denen sie dies begründet, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe "im Laufe des Tages, insbesondere des mittags ... zwei 0,7 1-Flaschen ungarischen Wein, etwa eine halbe Flasche Weinbrand nicht erinnerlicher Marke und eine Flasche

Krombacher Bier getrunken" (UA 22). Diese Einlassung hält. die Strafkammer nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat für völlig unglaubhaft und für widerlegt (UA 37 ff). Dazu führt sie aus, unter Zugrundelegung des wahrscheinlichen Alkoholabbaus und des wahrscheinlichen Resorptionsverlustes im Körper des Angeklagten hätte die behauptete Trinkmenge einer Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit 4,5 %0 entsprochen. Dieser Wert hätte ein gezieltes, geordnetes Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen. Aber auch bei Annahme des theoretisch größten Alkoholabbaus und des theoretisch größten

Resorptionsverlustes bleibe eine mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten nicht zu vereinbarende Blutalkoholkonzentration von 2,76 %0. Die Strafkammer hält darüber hinaus die Überprüfung der Einlassung des Angeklagten mit Hilfe der höchstmöglichen Abbau- und Resorptionsverluste für eine Überschreitung der Grenze des wissenschaftlich Zumutbaren, weil die Spanne zum wahrscheinlichen Wert zu groß sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Eine bloß wahrscheinliche Tatsache, die nicht durch zusätzliche Indizien zu richterlicher Gewißheit feststellbar ist, ist als Grundlage des Schuld- und Strafausspruchs bedeutungslos. Das äußere Verhalten des Angeklagten enthielt zusätzliche Anknüpfungstatsachen für die vom Landgericht gezogenen Folgerungen aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich erfahrene, alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Dem situationsgerechten Verhalten nach der Tat kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil der Täter ernüchtert worden sein kann {BGH nStz 1984, 408; BGH bei Müller NStZ 1985, 159). Das Landgericht ist somit nicht auf Grund fehlerfreier Erwägungen zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte bei der Tat nüchtern war.

‘Der Rechtsfehler betrifft hier nicht den Schuldspruch, sondern allein die Straffrage. Der Senat vermag nach der Sachlage auszuschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, welche die

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Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen. Er vermag auch auszuschließen, daß zusätzliche Feststellungen sich sonst auf die Beurteilung der inneren Tatseite auswirken könnten. Das Tatmotiv des Angeklagten hatte sich ohne die Einwirkung von Alkohol bereits seit Tagen vor der Tat in ihm aufgebaut und verwurzelt. Ein anderer Beweggrund spielte keine Rolle. Die Möglichkeit der gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung des Tatantriebs war auch durch einen Affektausbruch nicht behindert; vielmehr wartete der Angeklagte über eine Stunde auf das Erscheinen des Opfers. Dies alles hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zum Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen rechtsbedenkenfrei dargelegt

(UA 41 £f). Der Schuldspruch hat daher Bestand.

In der neuen Verhandlung über den Strafausspruch wird das Landgericht erneut Gelegenheit haben, umfassend zu prüfen, ob der Angeklagte bei dem Tatentschluß oder während der Tatausführung merkbar unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Sofern es die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten wiederum an Hand der sich aus ihr ergebenden Blutalkoholwerte überprüft, bedarf es der Mitteilung der der Prüfung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen, insbesondere des angenommenen Trinkbeginns. Ferner wären der höchstmögliche Resorptionsverlust und der höchstmögliche Abbauwert in Ansatz zu bringen, weil die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse nur dann möglich ist, wenn diese ihrerseits gesichert sind,

Sollte das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen können, wird

es bei seiner Entscheidung über die damit mögliche Strafrahmenmilderung auch zu berücksichtigen haben, daß die Tat durch geplante Merkmale der Heimtücke gekennzeichnet war und in ihrer Ausführung möglicherweise schulderhöhende Besonderheiten aufwies.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke