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BGH Urteil vom 18.11.1986 – 1 StR 554/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF ‚

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Werner REED aus sl, geboren en GE 1551 in zu.

wegen Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim BCH EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE» aus ei

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. Juli 1986 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen überfiel er - gemeinschaftlich mit Manfred Mg und Monika DB - am Abend des 9. September 1983 in Bamberg einen Touristen, dem ein Geldbetrag von ca. 400 DM abgenommen wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge, die sich mit der Frage einer

Alkoholisierung des Zeugen Peter N lm

befaßt, ist unzulässig, weil die Revision den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig vorträgt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214). Im übrigen wäre

sie auch unbegründet; denn die Entscheidung, mit der die Strafkammer eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit dieses Zeugen verneint hat, läßt keinen Fehler erkennen.

II. Die Sachbeschwerde 1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angriffe gehen fehl. Sie ist allein Sache des Tatrichters. Er ist auch dann nicht gehindert, an sich mögliche Schlußfolgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn sie nicht zwingend sind. Seine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht;

a) Der Angeklagte hat seine Beteiligung an der Tat bestritten und die Vermutung geäußert, Mittäter sei in Wahrheit N gewesen; um diesen zu decken, hätten die Zeugen Mg und Frau DE inmn zu Unrecht der Tatbeteiligung bezichtigt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkamner ein solches Komplott verneint (UA S, 8/9), lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen, Insbesondere liegt der von der Revision behauptete Zirkelschluß nicht vor. Die Strafkammer nimmt nicht einfach an, soweit die Zeugen

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MB und Frau DEE bekundet haben, nicht Ni,

sondern der Angeklagte sei es gewesen, der bei dem Raubüberfall mit ihnen zusammengewirkt habe, ergebe sich deren Glaubwürdigkeit schon daraus, daß sie selbst aufgrund ihrer eigenen Einlassung in dieser Angelegenheit verurteilt worden sind. Sie legt vielmehr dar, daß die genannten Zeugen, da sie wegen ihrer Beteiligung an der Tat bereits rechtskräftig verurteilt sind, Kkeinen vernünftigen Anlaß" haben, ihren eigenen Tatbeitrag "zu Lasten eines Dritten" zu beschönigen,. Weiter hebt sie darauf ab, daß sie ihre nicht unerhebliche Tatbeteiligung "von Anfang an in vollem Umfang" eingeräumt haben, anstatt, wie es bei einem Komplott naheliegen würde, einen Dritten, und zwar den Angeklagten, "als Haupttäter" hinzustellen. Schließlich erwägt sie, aus dem etwaigen Bestreben, Nggiiiin zu schonen, ergebe sich "kein sinnvolles Motiv", den Angeklagten zu belasten. Denn ihnen sei klar gewesen, daß der von MB von hinten niedergeschlagene Geschädigte von der Beteiligung einer weiteren Person nichts wahrnehmen konnte; hätten sie gg

aus der Sache heraushalten wollen, hätte es also genügt, die Mitwirkung eines Dritten zu verschweigen. Auch hätte es sich angeboten, eine tatsächlich nicht existierende Person der Mittäterschaft zu bezichtigen und nicht den Angeklagten, dessen Unschuld sich hätte erweisen können, wenn er in Wirklichkeit nicht beteiligt gewesen wäre.

b) Die Revision macht geltend, selbst wenn man die Aussagen der Zeugen MB und Frau DER zugrundelege, könne davon, daß der Angeklagte auch hinsichtlich

der gefährlichen Körperverletzung Mittäter gewesen sei, nicht die Rede sein. Mit diesem Vorbringen setzt sie sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den im Urteil getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Angeklagte selbst vorgeschlagen, MW solle den Geschädigten durch einen Schlag widerstandsunfähig machen, “.D handelte dann dem gemeinsam gefaßten Plan entsprechend, wobei der Angeklagte in einer Entfernung von wenigen Metern stehenblieb, um erforderlichenfalls in das Geschehen einzugreifen

(UA S. 5/6).

c) Der Einwand der Revision, "allein" aus der Flucht des Angeklagten schließe die Strafkamner auf dessen Schuld, trifft nicht zu. Durch die Umstände, unter denen er sich dem Verfahren entzog, sieht sie sich lediglich "bestätigt" in ihrer aus den Aussagen der Zeugen MB und DE gewonnenen Überzeugung, daß der Angeklagte Mittäter des Raubüberfalls gewesen sei (UA S. 9). Sie hat nicht übersehen, daß die Befürchtung, als Unschuldiger zu Unrecht verurteilt zu werden, Anlaß zur Flucht geben kann. Doch ist sie - auch bei Berücksichtigung des psychischen Zustands des Angeklagten, dem sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugute hält - zu der Auffassung gekommen, daß jene Besorgnis nicht der Grund dafür war, daß er seine Existenz im Inland aufgab und fast zwei Jahre lang getrennt von seiner Familie lebte,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/1-str-554-86#rd_11

ad) Auch sonst begegnet die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer befaßt sich durchaus mit dem Umstand, daß der Geschädigte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Täterbeschreibung abgab, die nicht auf den Angeklagten, wohl aber auf Ngguuiiin zutraf (UA S, 10). Rechtsfehlerfrei führt sie aus, warum sie gleichwohl an der Tatbeteiligung des Angeklagten nicht zweifelt: Den Angaben, die der Geschädigte in der Hauptverhandlung machte, entnimmt sie, daß er auf eine Tatbeteiligung des Zeugen NEED a 11 e in aus der Tatsache geschlossen hatte, daß dieser mit Frau WB, die ihm als einzige der Beteiligten bekannt war, nach der Tat in einer Gaststätte zusammensaß. Erörtert ist auch, wie es zur Übereinstimmung von Farbspuren an der Kleidung des Tatopfers und NEED zekomnen sein kann (UA S. 11/12): Die Strafkammer schließt aus, daß diese Spuren am Tatort entstanden; sie verweist darauf, daß der Geschädigte und Nm nach der Tat eine Auseinandersetzung hatten. Schließlich erläutert sie, welchen Sinn die anschließende Fahrt mit dem Pkw des Angeklagten aus der Sicht der Beteiligten hatte (UA S. 11). Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob sodann Nein einen Teil der Beute erlangte und zumindest den äußeren Tatbestand der Hehlerei erfüllte, bedurfte es nicht.

e) Schließlich beruht auch die Annahme des Landgerichts, weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten seien zur Tatzeit aufgehoben

gewesen, nicht auf einem Rechtsfehler. Anlaß zur Erörterung dieser Frage gab nicht ein auffälliges Verhalten des Angeklagten, sondern der Umstand,

daß er im Jahre 1974 bei einem Unfall eine Gehimquetschung erlitten hatte. Das Landgericht Bamberg hatte ihn wegen der Folgen dieser geschlossenen Hirnverletzung in einem Urteil vom 3. Februar 1976 erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne

des § 21 StGB zugebilligt. Im Hinblick auf dieses Urteil, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, nimmt die Strafkammer an, daß die damals festgestellte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens auch zur Tatzeit noch bestand. Zu einer anderen Beurteilung wäre sie auch nach Auffassung des Senats

ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht berechtigt gewesen. Das bedeutet aber nicht, daß zum Ausschluß der Schuldunfähigkeit eine neue Begutachtung durch einen Psychiater unumgänglich gewesen wäre. In dem früheren Verfahren war der medizinische Sachverständige, ohne einen pathologisch-neurologischen Befund feststellen zu können, zu der Auffassung gelangt, unfallbedingt sei das Stimmungsbild des Angeklagten nach der manischen Seite verschoben bei gleichzeitiger Leistungsreduzierung, bei ihm liege eine abnorne Wesensveränderung vor. Für eine Verschlechterung dieses Zustandes, die ein solches Gewicht hätte, daß sie die Schuldfähigkeit ausschließen könnte - diese Folge tritt bei Hirnverletzungen äußerst selten ein (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 143) -, hat die Strafkammer keine Anhaltspunkte gefunden: Weder das Verhalten des Angeklagten bis zur abgeurteilten Tat noch dasjenige bei und nach dieser Tat noch sein Auftreten in der Hauptverhandlung gaben

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ihr "Anlaß, die Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu erwägen" (UA S. 13). Auch

die Revision trägt keine Umstände vor, die geeignet gewesen wären, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Allein der Zeitablauf reicht dazu nicht aus.

Bei dieser Sachlage war die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten.

2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf,

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Schimansky