Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 11.11.1986 – 1 StR 564/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Zu BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 564/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Reiner Ernst R EEE , seborener rw: aus SEE, seboren am EEE 1535 in rg.
wegen Bankrotts u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1986 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1986
l. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Vergehen des Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht und des Bankrotts durch verspätete Bilanzierung im Verhältnis der Tateinheit
stehen;
2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III 1, 2, 6 sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Konkursverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,
hat nur teilweise Erfolg.
l. Das Landgericht hat ohne nähere Begründung Tatmehrheit zwischen den Vergehen des Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und des Bankrotts durch verspätete Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB) angenommen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Der Angeklagte hat - wie den Feststellungen ohne weiteres entnommen werden kann - von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, daß ihn die Vernachlässigung der Buchführungspflicht während des gesamten Zeitraums des Bestehens der Firma "Mel ED (ED como & Co Do xc" zugleich außerstandesetzen würde, die für diese Firma erforderlichen Bilanzen rechtzeitig aufzustellen. Bei einer solchen Sachlage stehen aber die Verstöße gegen die Buchführungsund Bilanzierungspflicht in Fortsetzungszusammenhang, so daß nur wegen einer Tat zu verurteilen ist (BGH bei Holtz MDR 1979, 806; 1981, 100; BGH wistra 1984, 144). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem geänderten Schuldvorwurf gegenüber ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Damit waren auch die in den Fällen III 1, 2 verhängten Einzelstrafen auf-
zuheben.
2. Im Falle III 6 hat das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend angelastet, es fehle ihm gerade in diesem Fall "jede Einsicht auch in die wirtschaftlichen Aspekte seines Verhaltens". Er vertrete "nach wie vor die Auffassung, die Bank hätte seinem Betrieb auch bei Kenntnis der wirklichen Situation weitere Kreditmittel geben müssen und dadurch dessen Überleben sichern können" (UA Ss. 76). Diese Erwägung kann so nicht gebilligt werden. Uneinsichtigkeit und Ausflüchte können nur dann ausnahmsweise zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind (BGH StV 1981, 122; 1982, 418; BayObLG MDR 1965, 318). Daran fehlt es jedenfalls, wenn es dem Angeklagten nur darum geht, sein Tun zu rechtfertigen oder sonst in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um so möglichst einer Bestrafung zu entgehen. Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt; auch der Straf-
ausspruch in diesem Fall kann daher keinen Bestand haben.
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3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen III 1, 2, 6 führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Maul Foth Granderath