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BGH Beschluss vom 07.11.1986 – 2 StR 524/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 524/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Sozialpädagogen Martin Wilhelm Josef J EEE

aus B ‚ geboren am EB 1950 in Ka, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lardgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 1986 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Gerichts beruht, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auf einem Verstoß gegen § 261 StPO. Das Gericht hat Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhand-

lung gewesen sind.

Angesichts der Weigerung mehrerer ausländischer Zeugen, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, hatte das Tatgericht diejenigen Kriminalbeamten, von denen Vernehmungen der Zeugen in Dänemark und in den Niederlanden durchgeführt worden waren, zu den ihnen gegenüber gemachten Angaben der vernommenen Personen gehört. Einer dieser Kriminalbeamten war der dänische Zeuge St.; er hatte die Zeugin F. am 12. und 20. März 1984 in Ko Polizei-

lich vernommen.

Die Urteilsgründe geben die Bekundungen des Zeugen St. über das, was ihm von der Zeugin F. bei diesen Vernehmungen erklärt worden war, wieder. Das Tatgericht leitet die Würdigung der Aussage des Zeugen St. mit den

Sätzen ein:

"Die Angaben des Zeugen St. sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Aussagen der F. vom 12. und

20. März 1984 in Ko überein" (uA Ss. 12).

Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Zu dem Ergebnis, daß zwischen den Angaben des Zeugen St. und den Aussagen der F. Übereinstimmung bestehe, konnte die Strafkammer nicht schon anhand der Aussage des Zeugen St. gelangen: das wäre ein Kreisschluß. Sie muß sich vielmehr, da sonst ein Vergleich nicht möglich gewesen wäre, in anderer Weise Kenntnis darüber verschafft haben, was F. bei ihren Vernehmungen ausgesagt hatte. Diese Kenntnis kann nur aus

den Vernehmungsniederschriften selber gewonnen worden

sein. Diese sind aber nicht in die Verhandlung eingeführt

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worden. Die Vorhalte an den Zeugen St. waren dazu nicht

geeignet. Die Vernehmungsniederschriften durften deshalb

nicht - auch nicht zum Zwecke eines Vergleichs mit den Angaben des Zeugen St. - bei der Urteilsfindung verwertet werden.

Das Urteil der Strafkammer, die denselben Prozeßverstoß auch bei der Bewertung der von den Zeugen EN ven DER und I ] gemachten Aussagen begangen hat (UA S. 15), beruht auch auf diesem Verfahrensfehler; nicht ausschließbar ist, daß die Strafkammer die Aussagen der Vernehmungsbeamten ohne Mitberücksichtigung des Inhalts der Vernehmungsniederschriften anders bewertet hätte und dadurch zu einem für den Angeklagten

günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Auf die weiter erhobenen Rügen kommt es hiernach

nicht mehr an.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer