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BGH Beschluss vom 23.10.1986 – 2 StR 528/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/86 BESCHLUSS Ir

in der Strafsache gegen

die Altenpflegerin Ulrike WER zus Dyki, geboren am EB 955 in 5,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Mai 1986, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihr Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die im Jahre 1955 geborene Angeklagte ist schwer krank. Sie leidet seit ihrem 10. Lebensjahr an Diabetes, Anl#ßlich einer stationären Behandlung ergab sich an 17. Oktober 1985 folgender Befund:

[ IN I

"Disbetes mellitus, diabetische Nephropathien (Kimmelstil-Wilson) mit peripheren Öcenen, toxische Hepatopathie, Cholezystolithiasis, Anämie, Hyperlipoproteinänie",

Die Nieren der Angeklagten arbeiten nur noch zu 20 % Sie wird auf eine Dialyse und/oder Nierentransplantation angewiesen sein, Im Krankenhaus wurde ihr erklärt, sie habe nur noch eine Lebenserwartung von etwa drei Jahren.

Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs, 2 StGB verneint. Es wertet die Tat der Angeklagten als typischen Fall eines Bankraubes unter Einsatz einer scharfen Waffe. Ihr Hauptstreben habe darin bestanden, an Geld zu gelangen, um sich wieder eine Existenz aufbauen zu können, Der Gedanke, Gela für eine Nierentransplantation zu beschaffen, sei nur ein "Hintergedanke!" gewesen, da sie sich nicht in einer akuten Lebensgefahr befunden habe und eine entsprechende Behandlung noch nicht erforderlich gewesen sei. Auch angesichts der nur erheblich verninderten Schuldfähigkeit der Angeklagten liege ein minder schwerer Fall nicht vor.

Den kann nicht gefolgt werden,

Die Strafkammer hebt bei der Prüfung der Trage, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, hier zu sehr auf die Schwere der Tat als solche ab und stellt ihr lediglich die verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten als Strafmilderungsgrund gegenüber, Wesentliche andere Strafmilderungsgründe erörtert sie nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne, dort wird auch ausgeführt, daß die Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich in einer persönlichen und wirtschaftlichen, durch den

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schlechten Gesundheitszustand mit hervorgerufenen Notlage befand und nach der Tat ein Geständnis abgelegt hat.

Vor allem ist jedoch zu beanstanden, daß sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt hat, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten zu erwarten sind. Dazu bestand hier besonders Anlaß, weil die Angeklagte nach ihren nicht widerlegten Angaben nur noch eine kurze Lebenserwartung hat. Diesen Umstand hätte das Landgericht vor allem unter dem Gesichtspunkt berücksichtigen müssen, daß in solchen Fällen die Strafe den Verurteilten besonders hart trifft und deshalb ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere, dem Strafrahmen des § 250 Abs. ? StcB zu entnehmende Strafe erreicht werden kann.

Nach allem ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer