Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 22.10.1986 – 2 StR 516/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 516/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang Valentin P EEE aus KB geboren am ED 19:55 in u zu:

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen

Rechts. Er hat teilweise Erfolg. Soweit sich das

Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben wer-

den.

Die Strafzumessungserwägungen enthalten Rechtsfehler.

Das gilt einmal insoweit, als ein- und derselbe Umstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend gewertet worden ist. Zugunsten des Angeklagten hat der Tatrichter berücksichtigt, daß durch das Verhalten der Zeugin St nach dem Vorfall im Hotel aus der Sicht des Angeklagten neue Hoffnungen auf einen einverständlichen Geschlechtsverkehr geweckt worden sein konnten: Anstatt zurück in die "Taverne I" zu gehen, war die Zeugin bei ihm geblieben. Im Widerspruch zu dieser Beurteilung macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe das ihm seitens der Zeugin entgegengebrachte Vertrauen gröblich mißachtet, es schamlos ausgenutzt; hierin komme eine besonders verwerfliche Gesinnung zum Ausdruck. Damit hat sie aus einem Umstand Folgerungen gezogen, die nicht miteinan-

der in Einklang gebracht werden können.

Ferner ist ein Teil der vom Landgericht angenommenen Erschwerungsgründe mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. Auf Bl. 49 £ UA heißt es u.a., aus Enttäuschung, daß seine immer wieder vorgebrachten Wünsche bei- der Zeugin keine Berücksichtigung fanden, habe der Angeklagte schließlich alle Skrupel fallen lassen und allein seine egoistischen Wünsche in den Vordergrund gestellt. Weiter wird auf

Bl. 51 UA ausgeführt, im Rahmen der individuellen

Schuld des Angeklagten sei auch zu beachten gewesen, daß mit dem Strafausspruch grundsätzlich verdeutlicht werden müsse, daß die Gesellschaft nicht bereit sei, solch massive Übergriffe auf die Selbstbestimmung der Frau tatenlos hinzunehmen oder mit besonderer Milde zu betrachten. Diese Erwägungen decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben,

solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen. Angesichts der aufgezeigten Sachmängel kann der

Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer