Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 21.10.1986 – 1 StR 557/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_ 557/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Alfons O0 «il aus N , geboren an EB 1935 in CHEND,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 1.

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer am 21. Oktober 1986 gemäß § 319 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

Il.

IIl.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg

vom 3. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben,

als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird dahin berichtisgt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels ZU befinden.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, soweit

es um den Schuldspruch und um die Bemessung der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre geht. Dagegen bedarf die Frage der Strafaussetzung neuer Verhandlung. Der Generalbundesanwalt schreibt hierzu:

Das Landgericht hat eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB allein deshalb verneint, weil es im Familienkreis des Angeklagten oftmals zu Streitigkeiten mit diesem gekommen sei, insbesondere, wenn dieser dem Alkohol zugesprochen habe (UA S. 22).

Aus diesem Umstand hat es eine größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme abgeleitet, daß der Angeklagte "in angetrunkenem Zustand erneut massiv strafrechtlich in Erscheinung treten wird" (UA S. 22/23). Abgesehen davon, daß das Urteil keine zureichenden Feststellungen über Anlaß, Art und Ausmaß der angedeuteten Familienstreitigkeiten sowie zum Verhalten des Angeklagten hierbei enthält, durfte das Landgericht sich unter den gegebenen Umständen mit dieser Begründung nicht begnügen. Für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine Würdigung aller wesentlichen Umstände erforderlich (vgl. BGH, StV 1983, 364 und 1986, 69). In diesem Zusammenhang hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit folgenden weiteren Gesichtspunkten bedurft:

So hat der Angeklagte sich nach seiner Verurteilung im September 1974 über 11 Jahre hinweg straffrei geführt, obwohl er in schwierigen sozialen Verhältnissen lebt (UA S. 4, 20). Ferner war das Verhalten des Angeklagten kurz nach der Tat ebenso von Reue geprägt wie sein Auftreten in der Hauptverhandlung

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-557-86#rd_5

(UA S. 9, 11). Vor allem aber hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte sich nicht bereits durch die bei Verkündung des Urteils 6 Monate andauernde Untersuchungshaft dermaßen hat beeindrucken lassen, daß schon die Verurteilung - in Verbindung mit geeigneten Bewährungsauflagen - künftiges Wohlverhalten erwarten läßt.

Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangt wäre. Da das Revisionsgericht auch die weiterhin erforderliche Gesamtwürdigung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, die die Strafkammer - aus ihrer Sicht folgerichtig - unterlassen hat, nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache zum erneuten Befinden über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.

Dem stimmt der Senat zu. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth Granderath