Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 17.10.1986 – 2 StR 520/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
TOR:
in der Strafsache
gegen
den Metzger Harry H ohne festen
Wohnsitz, geboren am 1958 in NEE,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten werden die im Urteil des Landgerichts Kassel vom 30, Juni 1986 wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen ihn verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Die Verneinung eines minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte führte von November 1983 bis Januar 1984 in kleineren Mengen Heroin aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ganz überwiegend zum Eigenverbrauch ein, Insgesamt handelte es sich um 25 g eines Heroingemischs mit einem Wirkstoffanteil von 2,5 g Heroinhydrochlorid.
Im November 1985 brachte der Angeklagte erneut Heroin mit einem Anteil von 1,67 g Heroinhydrochlorid in die Bundesrepublik Deutschland und verbrauchte es bis auf einen geringen Teil für sich.
Der Umstand, daß der Angeklagte nicht besonders große Mengen des Betäubungsmittels ganz überwiegend zum Eigenverbrauch eingeführt hat, legt die Anwendung von § 30 Abs. 2 BtMG nahe. Das hätte das Landgericht berücksichtigen müssen. Der Gesetzgeber hat die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG in der Erwägung geschaffen, eine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt und der Schuld ausgerichtete Einstufung bestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige Angriffe gegen das Schutz-
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gut "Volksgesundheit" zu ermöglichen, Die Fassung der Vorschrift bringt es jedoch mit sich, daß von
§ 30 Abs, 1 Nr. 4 BtMG auch zahlreiche Fälle erfaßt werden, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben, wie die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen. Diese Taten lassen sich zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern, ihre Bewertung als minder schwere Fälle liegt aber nahe (vel. BGH, Strafverteidiger 1985, 369). 1,67 g und 2,5 g Heroinhydrochlorid sind noch keine große Menge in dem genannten Sinne
(vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. September 1986 - 2 StR 172/86).
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Die wegen der beiden Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Einzelstrafen und daraus folgend die Gesamtstrafe sind deshalb aufzuheben,
Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StGB unbegründet,
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller