Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 16.10.1986 – 1 StR 545/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 545/86 BESCHLUSS 10%

in der Strafsache

gegen

Herbert FB , ohne festen Wohnsitz, geboren

om GEBE 1357 ir Saum.

wegen Vergewaltigung u.a.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-16/1-str-545-86#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1986 gemäß § 154 Abs. 2 StPO,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

41. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung vorläufig eingestellt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist. Im übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründes

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung (UA S. 13, 14) führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und damit auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die wegen

Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuelier Nötigung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren wird davon

nicht berührt und bleibt als selbständige Strafe bestehen,

Die Nachprüfung des so geänderten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Schimansky