Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 14.10.1986 – 1 StR 583/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 583/86 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Josef r > ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am «EEE 1936 in KB (cSsR),
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1986 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juli 1986 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gr ünde :
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten, der nach den Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit eine schwere räuberische Erpressung versucht hat, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldig-
ten dringt mit der Sachrüge durch.
Zur Begründung seines Aufhebunasamtrags hat
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um die Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB zu begrün-
den, weil sie die für die Prognose erforderliche Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner bisherigen Straftaten vermissen lassen (vgl. BGHSt
27, 246, 248; BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGH StV 1983, 106). Die Strafkammer hat die Gefährlichkeitsprognose für den Beschuldigten allein auf die
im krankheitsbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Anlaßtat der versuchten schweren räuberischen Erpressung und das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Dabei hat sie im wesentlichen ausgeführt, daß insbesondere in finanziellen Notlagen, die in der Lebenssituation des Beschuldigten immer wieder auftreten könnten, ein erneuter Gesetzesverstoß zu befürchten sei (UA S. 11). Als konkreten Hinweis dafür, daß von dem Beschuldigten infolge seiner chronischen Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und daß deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe,
hat sie außer der Anlaßtat selbst angeführt, der Beschuldigte halte sich aufgrund seiner größenwahnsinnigen Vorstellungen für befugt, "seine Forderungen notfalls mit Gewalt durchzusstzen" (UA S. 11). Diese Annahme wird jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - von den sonstigen Feststellungen insbesondere zum Tatgeschehen nicht gestützt. Der Beschuldigte hatte in seinen Tatplan zwar die Vorstellung aufgenommen, das von ihm in die Geldschublade des Kassenschalters gegossene Benzinge-
misch (nur) dann zu entzünden, wenn sich ihm ein
Bankangestellter oder eine sonstige Person genähert hätte (UA S. 6). Diesen Plan hat er jedoch ersichtlich nicht verwirklicht, obwohl ihm die Benachrichtigung der Polizei durch den Zweigstellenleiter nicht entgangen war. Auch nach dem von ihm abgewarteten Eintreffen der Polizei hatte er nicht versucht, das Benzingemisch mit Hilfe des bei sich geführten Feuerzeugs zu entzünden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage ist ein Ausnahmefall, in dem bei nur einer Tat bereits deren besonderes Gewicht dafür spricht, daß vom Beschuldigten aufgrund seines krankhaften Zustandes weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280), noch nicht gegeben. Vielmehr hätte das Landgericht sich im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte bereits seit dem Ende der 60er Jahre an paranoider Schizophrenie erkrankt war, auch mit den sich aus dem Bundeszentralregisterauszug ergebenden Verfahren (UA S. 3) im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung näher auseinandersetzen müssen; mit der bloßen Mitteilung, daß diese Verfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt worden waren, durfte es sich
nicht begnügen .."
Sollte das Landgericht erneut die Unterbringung des Beschuldigten anordnen, wird bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eingehender als geschehen zu untersuchen sein, ob weniger einschneidende
Maßnahmen ausreichen (vgl. dazu Stree in
Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 67 b Rän. 5). Soweit das Landgericht auf die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Beschuldigten abhebt, käme die Anordnung einer Pflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Schimansky