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BGH Beschluss vom 08.10.1986 – 2 StR 509/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 509/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Stefan Andreas R EB zus ME dort geboren am EEE 's65,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

05

- 2. g5

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19, Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen,

Gründe§

Der Angeklagte ist im ersten tatrichterlichen Urteil zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden,

Zu entscheiden war im zweiten tatrichterlichen Urteil lediglich noch darüber, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Das Landgericht Mainz hat diese Frage erneut rechtsfehlerhaft verneint,

Der Senat hat in seiner früheren Entscheidung in dieser Sache, mit der er die Ablehnung der Strafaussetzung beanstandete, bereits darauf hingewiesen, daß für die Entscheidung nach § 21 Abs, 2 JGG bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch die Umstände berücksichtigt werden müssen, die nach der Tat eingetreten sind, beispielsweise die Tatsache, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben,

-3-

Das angefochtene Urteil läßt eine solche Gesanmtwürdigung wiederum vermissen. So wird nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte, der zur Zeit der Tat erst 16 Jahre alt war, später eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker begonnen hat, die er bisher ohne Auffälligkeiten durchläuft, daß er keinen Kontakt mehr zu dem Mittäter hat, unter dessen Einfluß er die Tat begangen hat, daß er in geordneten Familienverhältnissen lebt und inzwischen eine "dauerhafte Beziehung" zu einem Mädchen aufgenommen hat.

Die Jugendkammer sieht durch diese Umstände zwar die Erwartung begründet, daß der Angeklagte künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde, berücksichtigt bei der Bewertung der Täterpersönlichkeit aber nur Strafmilderungsgründe "wie sein Geständnis, die Ehescheidung seiner Eltern" und den "Einfluß des Mitangeklagten".

on 05

Der neu entscheidende Tatrichter wird außerdem zu berücksichtigen haben, daß seit der Tat inzwischen eine nicht unerhebliche Zeit vergangen ist und der Angeklagte sich in dieser Sache nun zum dritten Mal einer Hauptverhandlung stellen muß,

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer