Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 08.10.1986 – 2 StR 432/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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or BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 432/86 BESCHLUSS 2.10.86
in der Strafsache
gegen
Jörg Franz H m zus KO, dort geboren
am 25. Februar 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
GL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. August 1985 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
Der Angeklagte und die damals 14 Jahre alte E.F. verließen nach einem gemeinsamen Tanz gegen 22.30 Uhr heimlich ein Gartenfest durch einen Durchschlupf am Ende des Gartens, überstiegen ein Gittertor und begaben sich
zu einem Sport- und Spielplatz.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, das Mädchen dort vergewaltigt zu haben, wobei er den Geschlechtsverkehr nur ganz kurze Zeit durchgeführt habe. Der Angeklagte behauptet, das Mädchen habe mit ihm etwa 5 bis 10 Minuten lang freiwillig geschlechtlich verkehrt.
Das Landgericht hält diese Einlassung durch die An-
gaben des Mädchens, der Zeugin E.F., für widerlegt.
II. Die Verteidigung hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch verschiedene Beweisbehauptungen und entsprechende
Beweisamträge in Frage gestellt.
Die Behandlung einiger dieser Beweisamträge durch das Landgericht beanstandet die Revision mit ihrer Ver-
fahrensrüge:
1. Zu Recht macht sie dabei geltend, daß die Strafkanmer über einen Antrag auf Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens nicht entschieden hat.
Die Verteidigung hatte behauptet und durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß die bei einer gynäkologischen Untersuchung festgestellte starke Dehnbarkeit des Hymens der Zeugin nicht durch einen einmaligen Geschlechtsverkehr von einer Dauer von 10 bis 15 Sekunden - wie die Zeugin angegeben habe - verursacht sein könne. Die Zeugin habe aber behauptet, außer mit dem Angeklagten noch mit keinem
anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Das Landgericht hat daraufhin beschlossen, dem Antrag durch Vernehmung einer ebenfalls für die Beweisbehauptung benannten sachverständigen Zeugin nachzugehen. Über den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens wurde hingegen nicht entschieden. Darin liegt ein Verstoß gegen 8 244 Abs. 6 StPO.
Werden für eine bestimmte Beweisbehauptung mehrere Beweismittel benannt, dann muß über die Verwendung aller Beweismittel entschieden werden. Auch wenn darin, daß dem Beweisamtrag nur teilweise entsprochen worden ist, eine (konkludente) Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gesehen werden könnte, wäre S 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht ergibt - und auch sonst nicht ersichtlich ist - warum der weitergehende Antrag
abgelehnt wurde.
Auf der fehlerhaften Verfahrensweise kann das ange-
fochtene Urteil beruhen.
2. Einen weiteren Beweisamtrag der Verteidigung hat
das Landgericht zu Unrecht abgelehnt:
Mit diesem Antrag wurde durch Zeugen unter Beweis gestellt, die Zeugin E.F. habe in einem früheren Verfahren aus Angst die Unwahrheit gesagt und den damali-
gen Angeklagten zu Unrecht stark belastet.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel, denn sie befänden sich nicht im Besitz der objektiven Wahrheit und könnten nichts dazu aussagen, ob die Zeugin damals gelogen habe. Außerdem sei die unter Beweis gestellte Behauptung ohne Bedeutung, denn die im vorliegenden Verfahren vernommene Sachverständige habe glaubhaft ausgeführt, für die heutige Glaubwürdigkeit der Zeugin sei es ohne Bedeutung, wenn sie damals (als neunjähriges
Mädchen) falsche Angaben gemacht haben sollte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Ein Beweisamtrag darf wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur dann abgelehnt werden, wenn es absolut untauglich ist und sich das aus dem angebotenen Beweismittel selbst ergibt. Ein Zeuge ist nicht schon dann völlig ungeeignet, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1983 - 5 StR 673/83).
Im vorliegenden Falle hatte der Verteidiger eine
Kriminalbeamtin und Richter des damaligen Verfahrens
als Zeugen benannt. Der Beweisamtrag ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, daß die Zeugen Tatsachen aus dem damaligen Verfahren bekunden sollen, die Schlüsse darauf zulassen, daß die Zeugin aus Angst falsch ausgesagt hat (vgl. BGH aa0). Insoweit sind die Zeugen geeignete Beweismittel. Darauf, daß sich die Zeugen
- auch nach Vorhalten aus den Akten - an die bedeutsamen
Vorgänge nicht mehr erinnern könnten, hat das Landgegericht nicht abgestellt; das war auch nicht ohne weite-
res möglich.
Die Beweisbehauptung ist für das vorliegende Ver-
fahren auch von Bedeutung.
Die Strafkammer setzt sich im Urteil damit auseinander, ob die Zeugin im vorliegenden Verfahren aus Angst vor Sanktionen ihrer Eltern falsche Angaben gemacht haben könnte. Sie verneint diese Möglichkeit. In diesem Zusammenhang war die genannte Beweisbehauptung auch dann von Bedeutung, wenn die Sachverständige erklärt haben sollte, für die heutige Glaubwürdigkeit der Zeugin komme es nicht darauf an, ob sie damals die Unwahrheit gesagt habe. Abgesehen davon, daß die Sachverständige nach den Urteilsgründen zu dieser Frage eine andere Erklärung abgegeben hat, nämlich die, daß von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Neunjährigen keine zwingenden Schlüsse für die Glaubwürdigkeit der nun 15-jährigen gezogen werden könnten, vermag eine derart pauschale Begründung, die weder auf die Möglichkeit einer Falschaussage aus Angst noch auf Inhalt und Umstände der Aussage in dem früheren Verfahren eingeht, den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit im vorliegenden Falle, in dem die Verurteilung des Angeklagten allein auf der Aussage der Zeugin E.F. beruht, nicht zu rechtfertigen.
III. Die Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern!
1. Die Strafkammer führt aus, als einziges Motiv für eine falsche Belastung des Angeklagten komme für die Zeugin der Umstand in Betracht, daß sie wegen ihres "unerlaubten Ausflugs mit dem Angeklagten Angst vor Sanktionen durch ihre Mutter oder ihren Stiefvater gehabt haben könnte". Hiergegen spreche aber, "daß weder die Schwester M. noch der Halbbruder R. der Zeugin E.F. Anhaltspunkte dafür habe bekunden können, daß E.'s Mutter oder ihr Stiefvater ein solches Terrorregiment über die Zeugin ausgeübt hatten, daß diese schon wegen der für einen kleinen unerlaubten Ausflug zu erwartenden Strafe sich genötigt gesehen hätte, einen unschuldigen
Menschen ins Unglück zu stürzen".
Bei dieser Bewertung läßt das Landgericht wesent-
liche Umstände außer acht:
Die Zeugin E.F. hatte den "kleinen unerlaubten Ausflug" nicht allein, sondern mit einem jungen Mann nachts unternommen. Die übrigen Festteilnehmer hatten sich bereits Gedanken darüber gemacht, wo der Angeklagte und die Zeugin geblieben seien. Sie hatten sich in die Wohnung der Eltern der Zeugin begeben. Die Kleidung der Zeugin E.F., die beim Geschlechtsverkehr auf dem regennassen Boden gelegen hatte, war verschmutzt. Aus der Art der Verschmutzung nach dem heimlichen "kleinen unerlaubten Ausflug" mit einem jungen Mann konnten die Eltern der
Zeugin und deren Gäste - auch nach der Vorstellung der
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Zeugin - den Schluß ziehen, daß sie mit dem jungen Mann geschlechtlich verkehrt hatte. Da die Festteilnehmer inzwischen in die Wohnung zurückgekehrt waren, konnte die Zeugin die Kleidung nicht ohne weiteres unbemerkt wechseln oder säubern. Sie hätte sich danach nicht nur für einen "kleinen unerlaubten Ausflug" zu rechtfertigen gehabt, sondern vor allem dafür, daß sie mit einem jungen Mann heimlich nachts das Fest verlassen hatte und mit verschmutzter Kleidung zurückkehrte. Daß sie für ein derartiges Verhalten, das zu den oben genannten Schlüssen Anlaß geben konnte, empfindliche Nachteile zu erwarten hatte, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, zumal der Stiefvater die Zeugin tatsächlich beschimpfte, als sie
sich nach ihrer Rückkehr im Bad einschloß.
Das Landgericht hätte die Möglichkeit jedenfalls er-
örtern müssen.
2. Einen weiteren für die Beurteilung des Falles wesentlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht ebenfalls nicht beachtet:
Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er sei nach dem Geschlechtsverkehr Hand in Hand mit dem Mädchen zurückgegangen. Im Wohnzimmer der Wohnung habe man Licht gesehen und E.F. habe gesagt, "oh weh!" Nach den Angaben der beiden Sachverständigen hat die Zeugin E.F. ihnen gegenüber erklärt, der Angeklagte habe sie nach der Vergewaltigung nach Hause begleitet. Soweit diese Darstellung die Angaben des Angeklagten bestätigt,
weicht sie von denen der Zeugin vor der Polizei und in
der Hauptverhandlung ab. Die Strafkammer erörtert diesen Widerspruch dahin, die Sachverständigen hätten die Zeugin möglicherweise mißverstanden (UA S. 9). Sie hätte sich dann aber auch mit der anderen Möglichkeit auseinandersetzen müssen, nämlich damit, daß die Zeugin E.F. tatsäch-
lich unterschiedliche Angaben gemacht hat.
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer