Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.11.1983 – 5 StR 673/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 673/83 SF
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
. in der Strafsache gegen
Hans-Peter P CEEEEEED aus Ve WE», geboren am MMEEEEEEEEEEES 1960 in DEREN.
wegen Brandstiftung
it IV
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEEEEE> aus Me . als Verteidiger,
Justizangestellte Es
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. April 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht durfte den Hilfsbeweisamtrag des Staatsanwalts, den Polizeibeamten DEÄRB und den Richter am Amtsgericht NEED darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte bei den jeweiligen Vernehmungen die Tat aus freien Stücken eingeräumt habe, nicht mit der Begründung zurückweisen, die
Zeugen seien völlig ungeeignete Beweismittel, da eine innere Einstellung des Angeklagten in ihr Wissen gestellt worden sei (UA S. 5). Zwar kann ein Zeuge keine unmittelbaren Auskünfte über Vorgänge im Innern eines anderen Menschen geben. Er
kann aber äußere Umstände bekunden, die Schlußfolgerungen hierauf zulassen. Auf diesem Wege kann der Zeugenbeweis
die Feststellung innerer Tatsachen ermöglichen (RGSt 76,
364, 365). Hier zielte der mit äußeren Tatsachen belegte Antrag des Staatsanwalts darauf ab, den Verlauf der Vernehmungen und das dabei beobachtete Verhalten des Angeklagten nachzuweisen, weil sie darüber Aufschluß geben können, ob
der Angeklagte seine Geständnisse, wie das Landgericht annimmt, unter psychologischem Druck (UA S. 4) oder vielmehr aus freien Stücken abgegeben hat.
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Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen sich von der Wahrheit der Geständnisse überzeugt hätte, auch wenn es die weitere Behauptung des Staatsanwalts, der Angeklagte habe nach der Mitteilung, daß Haftbefehl gegen ihn ergehen könne, Einzelheiten der Tat genannt, "als wahr unterstellt" (UA S. 5) - gemeint ist: für unerheblich gehalten - hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki