Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.10.1986 – 1 StR 523/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 523/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Hmmm , SCDOLEerc ERSEU, aus EEE. , Seboren am UEEEEEEEEREEEEE ,
UT OD
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1986 gemäß S$S 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPEf. vom 10. Oktober 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1) in den Fällen 5 und 7 der Urteilsgründe;
2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Fall 5 der Urteilsgründe wird die Ange-
klagte freigesprochen.
III. Im Umfang der Aufhebung (außer Fall 5) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu
befinden. IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
V. Im Fall 5 der Urteilsgründe fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
Gründe§
zu Fall 5 führt der Generalbundesanwalt aus:
"Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung im Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 7) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte am 25. September 1984 in der Waschküche des Wohnhauses der Gaststätte "Dip" in FR eine von ihr gerauchte Zigarette auf einem Tisch abgelegt und sodann beim Verlassen des Raumes vergessen. Anschließend waren durch die weiterhin brennende Zigarette eine Plastiktischdecke sowie verschiedene Kleidungsstücke in Brand geraten, so daß insgesamt ein Sachschaden von
ca. 300.- DM entstand.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung nicht. Tatbestandsmäßiger Erfolg des $S 309 StGB ist das Inbrandsetzen der in § 306 und § 308 StGB genannten Räumlichkeiten oder Sachen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, daß das Verhalten der Angeklagten einen solchen Brand verursachte. Lediglich das Brennen der Plastiktischdecke und verschiedener Kleidungsstücke reicht nicht aus, selbst wenn dies geeignet gewesen sein sollte, das Feuer auf die Räumlichkeit übergreifen zu lassen. Erforderlich ist im Falle der Brandstiftung in der Alternative, die die Strafkammer angenommen hat, nämlich an einem zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäude (UA S. 14), vielmehr, daß für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (Dreher/ Tröndle, StGB 42. Aufl. § 306 Rdn. 6 m.w.N.).
Das ergeben die Feststellungen indessen nicht. Das festgestellte Verhalten stellt sich daher allein als nicht strafbare fahrlässige Sachbeschädigung dar.
Von einer erneuten Hauptverhandlung sind weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten, zumal
da auch Anklage und Eröffnungsbeschluß keinen Anhalt dafür bieten, daß wenigstens ein Teil des Gebäudes in Brand gesetzt worden sein könnte
(Bl. 22, 39 d. SA. KLs 5 Js 7 430/84). Die Angeklagte ist somit vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung freizusprechen (8 354 Abs. 1 StPO) ."
Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brand-
stiftung im Fall 7 kann nicht bestehen bleiben. Dort hatte
die Angeklagte nach einem Streit aus Verärgerung 1/4 Liter
Heizöl auf den Fußabstreifer im Hausflur geschüttet und angezündet. Das Feuer war alsbald gelöscht worden, am Fuß-
abstreifer war ein Schaden von DM 15 entstanden.
Hierzu schreibt der Generalbundesanwalt zutreffend:
"Auch der Schuldspruch im Fall 7 der Urteilsgründe (UA S. 8) wird von den Feststellungen nicht getragen.
Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Strafkammer stellt
nicht ausdrücklich fest, daß die Angeklagte durch das Anzünden des Fußabstreifers ein Übergreifen des Feuers auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentliche Teile erreichen wollte oder den Brand des Gebäudes zumindest billigend
in Kauf nahm. Ein auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2 StGB gerichteter Vorsatz der Angeklagten ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Nach dem objektiven Tathergang. versteht es sich nicht von selbst, daß die Angeklagte in ihre Vorstellungen auch die Möglichkeit des Übergreifens des Feuers auf das Gebäude selbst aufgenommen und zumindest gebilligt hat. Der Tat war ein Streit mit der Vermieterin (vgl. UA S. 5) vorausgegangen. Die
- infolge des zuvor genossenen Alkohols zur Tatzeit vermindert schuldfähige - Angeklagte war darüber verärgert. Angesichts dessen liegt die Annahme nicht fern, daß die Angeklagte in ihrem Zustand lediglich eine Sachbeschädigung am Fußabstreifer begehen wollte (Strafantrag ist gestellt - Bl. 12 d. SA 5 Js 438/85) und die möglichen Folgen ihres Tuns nicht bedachte."
Weil die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 7 entfallen, kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dagegen sind die sonstigen Einzelstrafen ohne Rechtsfehler zugemessen. Daß in den Fällen 2, 3, 4 und 6 die Höchststrafe irrtümlich mit 12 Jahren (anstatt 11 Jahren 3 Monaten) ange-
geben wird, hat sich nicht ausgewirkt.
Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt wird von den Rechtsfehlern nicht berührt.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Foth