Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.10.1986 – 1 StR 434/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IE BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 434/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler und Lackierer Dieter 6 ED ::: TED , geboren am EB 353 in Po.
wegen sexueller Nötigung U.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1986 gemäß 5 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 25. Juni 1986
wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. April 1986 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ZU einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist durch Beschluß vom 25. Juni 1986 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen diesen Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte "Beschwerde" eingelegt und geltend gemacht, sein Verteidiger habe "es nicht für nötig
gefunden", mit ihm "über das Urteil überhaupt zu sprechen".
Als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt der Rechtsbehelf erfolglos. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Mai 1986 beginnenden Monatsfrist die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden sind (8 345 Abs. 1 StPO). Ob durch das
erst am 27. Juni 1986 bei Gericht eingegangene Schreiben
des Verteidigers die Revision wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Sollte der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" außerdem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt haben, so müßte dieser Antrag schon daran scheitern, daß die versäumte Hand-
lung bisher nicht nachgeholt ist (8 45 Abs. 2 StPO).
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth