Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.09.1986 – 4 StR 500/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 500/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen Walter W WB aus HE, geboren am E. GB 1965: in WEB -EMEM, zur Zeit in Haft,
wegen Brandstiftung
-2- 777
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
25. September 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Mai 1986 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wor-
den ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet.
Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob dem Angeklagten "eine günstige Sozialprognose" gestellt werden könne. Eine Entscheidung darüber hat es aber nicht getroffen, vielmehr eine Strafaussetzung mit der Begründung versagt, die nach S§ 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtabwägung ergebe, daß die "zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände
keinen solchen Ausnahmecharakter" hätten, "daß sie der Tat
den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken vermöchten". Es könne "keine Rede davon sein, daß die mildernden Gesichtspunkte das Geschehen in einer außergewöhnlichen Weise zugunsten des Angeklagten prägten" (UA ll). Damit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m. w. Nachw.). Daß diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, wird nicht gefordert. Dieser Rechtsprechung trägt die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393)
Rechnung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der nach $S 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden kann, daß er für die Inbrandsetzung kein "anerkennenswertes Motiv" gehabt hat (UA 11). Der Senat schließt aus, daß sich die Hervorhebung dieses den Normalfall der Brandstiftung charakterisierenden Umstandes bei der Zumessung der - maßvollen - Freiheitsstrafe nachteilig für den Angeklagten
ausgewirkt hat. Auch bei der Strafbemessung hat die Straf-
a- HH
kammer zwar auf das Fehlen anzuerkennender Motive hingewiesen. Sie schließt damit aber die Erörterung der Frage ab, ob die Beweggründe des Angeklagten "zu seiner Ent-
lastung geeignet" sind (UA 10).
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