Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 18.09.1986 – 4 StR 429/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Reif B EEE aus vB, dort geboren am

wegen Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEEEEEEEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf das vom

gen

Die

36

IN

die Revision des Angeklagten wird Urteil des Landgerichts Saarbrücken 24. April 1985 mit den Feststellunaufgehoben.

Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer

Brandstiftung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer

Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde arfolg.

41. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2, Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Ur-

teils, weil die Feststellungen des Landgerichts den Schuld-

spruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nicht tragen.

- u

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte am Sonntag, dem 21. Juli 1985, gegen ? Uhr aus Verärgerung über das Ausbleiben seiner Bekannten in deren Bett eine »rennende Zigarette ausgedrückt und die Wohnung verlassen hat, ohne sich zu überzeugen, ob die Zigarette vollständig ausgelöscht war. Als er vormittags gegen 10,30 Uhr zurückkehrte, um zwei Briefe in die Wohnung zu legen, bemerkte er vor der Wohnungstür starken Qualm. "Er öffnete die Wohnungstür und sah, daß auch die Wohnung voller Rauch war und es war ihm sofort klar, daß dieser Rauch durch seine

ausgedrückte Zigarette verursacht worden war. Er ging darauf-

hin weg, ohne die Briefe zurückzulassen. Er rechnete zumindest damit, daß sich der Brand weiter ausbreiten könne."

"Gegen 12.00 Uhr" wurde der Qualm von Bewohnern des Hauses im Treppenhaus bemerkt und die Feuerwehr gerufen, "die kurz

danach anrückte und den Schwelbrand löschte". Neben den Schä-

den durch "Schwelgasniederschläge" war das Bett unbrauchbar geworden und der Holzfu3boden in diesem Bereich "völlig verbrannt" und die Tür zum Schlafzimmer "stark angebrannt"

(vA 7/8).

Der Vorwurf der Anklage, durch das Ausdrücken der Zi-

garette im Bett seiner Bekannten habe der Angeklagte das Ge- . bäude mit direktem oder bedingtem Vorsatz in Brand setzen wollen, ist nach Auffassung der Strafkammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen worden. Sie sieht sein strafbares Verhalten darin, daß er es am Sonntagvormittag nach seiner Rückkehr zur Wohnung seiner Bekannten und dem Bemerken des Rauches im Schlafzimmer unterlassen habe, durch Löschen oder Herbeirufen der Feuerwehr weiteren Schaden abzuwenden: Wegen seines vorangegangenen Tuns in der Nacht

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-429-86#rd_4

habe er dazu die Pflicht gehabt und durch das Unterlassen von Hilfsmaßnahmen eine Verstärkung des Brandes verursacht. Es sei zwar nicht auszuschließen, "daß in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte am Sonntagmorgen zu dem Gebäude zurückkehrte, der Brand schon so weit fortgeschritten war, daS die Zwischendecke zwischen der 3. und 4. Etage erfaßt war, daß somit das Gebäude als solches - und nicht nur das Bett schon von dem Brand erfaßt war". Es stehe aber "nach der

Lebenserfahrung zweifelsfrei fest, daß das Ausmaß des Brandes geringer gewesen wäre, wenn der Angeklagte, als er die Gefahr erkannte, gelöscht oder die Feuerwehr gerufen hätte" (UA 12).

b) Diese Ausführungen vermögen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung durch Unterlassen nicht

zu rechtfertigen.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die fahrlässige Verursachung eines Brandes zu der Verpflichtung führt, sofort alle Maßnahmen zu ergreifen die geeignet sind, den Brand zu löschen und seine Ausbreitung zu verhindern (sog. Ingerenz - vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 13 StGB Rdn. 11 m. w. Nachw.). Das vorsätzliche Unterlassen solcher Hilfsmaßnahmen ist aber nur dann als vollendete Brandstiftung strafbar, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte durch das Ergreifen solcher Maßnahmen die Ausbreitung des Brandes tatsächlich hätte verhindern und so den Schaden hätte mindern können; denn nur dann kann das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGH StV 1984, 247, 248 m. w. Nachw.). Der Hinweis des Landgerichts auf die Lebenserfahrung vermag derartige Feststellungen

hier nicht zu ersetzen; denn es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um ein offenes Feuer, sondern um einen Schwelbrand. Als der Angeklagte den Rauch entdeckte, waren seit dem Ausdrücken der Zigarette bereits mehr als acht Stunden vergangen. In dieser Zeit hatte sich - offenbar mangels Sauerstoffzufuhr - kein offenes Feuer entwickelt. Es ist deshalb auch möglich, daß der Schwelbrand bereits erstickt war, als der Angeklagte zum Schlafzimmer zurückkehrte, oder daß er sich jedenfalls in dem verbleibenden Zeitraum bis

zur Benachrichtigung der Feuerwehr nicht mehr weiter ausgedehnt hat. Diese nicht fernliegenden anderen Möglichkeiten des Verlaufs des Schwelbrandes hätten, da sie sich zugunsten des Angeklagten auswirken würden, vom Landgericht eingehender erörtert werden müssen. Das Fehlen näherer Darlegungen dazu ist ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Da nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, kommt eine eigene Entscheidung des Senats über den Schuldspruch (versuchte schwere Brandstiftung) nicht in Betracht.

W74

2, Die neue Strafkammer wird auch zu beachten haben,

daß bei einer Verurteilung wegen Unterlassens die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB zu prüfen ist (vgl. dazu auch BGH NJW 1982, 393).

Salger Hürxthal Knoblich

Goydke Meyer-Goßner