Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 17.09.1986 – 2 StR 410/86

2. Strafsenat

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| 49 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

Peter D EB zus co, seboren am EEE 1350

in BEN, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (ug

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er in den Fällen IV B3 und 4 (Pkw-Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis am 29. Januar 1985) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt

wird.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben-

kläger durch das Rechtsmittel ent-

standenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 29. Januar 1985 den Pkw nach Aufhebeln des Dreiecksfensters und Abdrehen des Lenkradschlosses durch Kurzschließen in Gang gesetzt (UA Bl. 30), d.h. bereits vom Tatort mit Motorkraft im Sinne des 8 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG weg"geführt".

Die rechtlichen Ausführungen unter IV B 4 (UA Bl. 62) sind zwar mißverständlich, lassen aber insoweit keine andere Annahme zu. Damit hat der Angeklagte die Straftaten des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis tatein-

heitlich begangen.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. 8§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte

verteidigen können.

Die Änderung führt zum Wegfall der in den Urteilsgründen für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gesondert ausgewiesene Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten; es verbleibt bei der für den Diebstahl festge-

setzten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.

Daß die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des erörterten Konkurrenzverhältnisses und bei Zugrundelegung

der nunmehr maßgebenden Summe von Einzelfreiheitsstrafen

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(88 statt 91 Monate) auf eine geringere als die von ihr ausgesprochene Gesamtstrafe von vier Jahren erkannt hätte,

ist auszuschließen.

Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des 8§ 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller