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BGH Urteil vom 17.09.1986 – 2 StR 347/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

a

IM NAMEN DES VOLKES

v

in der Strafsache

gegen

Heinz-Werner H EEE GNEEEEBEER 19: in RER.

wegen räuberischer Erpressung

aus KW, geboren am

4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1986, an der teil-

genommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune

Niemöller

als beisitzender Richter,

Bundesarnaltg in der Verhandlung,

Richter am Landgericht uf bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestel1t ec gu

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. März 1986 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat

nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, da ausreichender Sachvortrag fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

teils offensichtlich unbegründet. Zur Rüge der ungerechtfertigten Ablehnung eines Beweisamtrags wird auf BGHSt 12, 18 und zusätzlich auf die Ausführungen

unter B II 2 e verwiesen.

B.

I. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch im Ergebnis keinen Erfolg.

l. Das Landgericht hat festgestellt:

Ende Oktober/Anfang November 1984 hatte sich der Angeklagte eines Nachts - wie auch sonst häufig - in dem Bordell EEE straße 43 in KÜEEER in dessen im ersten Stock gelegenen, für Zuhälter und Prostituierte bestimmten Aufenthaltsraum befunden; seinen Pkw der Marke Mercedes 450, Baujahr 1973/74 hatte er vor dem Haus geparkt. Im Stockwerk darüber war es im sogenannten Miniclub gegen 3.00 Uhr zwischen Gästen und dem im Haus angestellten Klaus-Peter Mi zun Streit gekommen. Die ebenfalls anwesende und zu dieser Zeit stark angetrunkene Prostituierte RER: die Verlobte "ER, wollte die Streitenden ablenken. Sie begab sich in das dritte Stockwerk und schoß mit einer Gasschreckschußpistole drei bis viermal aus einem Fenster, möglicherweise aus demjenigen, unter dem der Pkw des Angeklagten stand. Der Angeklagte rief ihr aus dem Fenster des Aufenthaltsraums im ersten Stock zu, sie solle aufhören. Später ging sie mit OB. der ihr auf der

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Treppe entgegenkam, in das von ihnen gemeinsam be-

wohnte Appartement im vierten Stockwerk.

"Am anderen Tag" gegen 13.00 Uhr kam der Angeklagte zu Frau Ri und sagte ihr,

"daß aufgrund der Schießerei jetzt ein 5 cm langer Riß in der Windschutzscheibe sei und

der Türspoiler beschädigt" (UA Bl. ll; nach seiner auf UA Bl. 14 wiedergegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung: in der Windschutzscheibe eine Einbuchtung und im Türspoiler eine Delle) sei. "Er schrie sie an, daß sie den Schaden bezahlen müsse. Dabei wußte er aber, daß die Schäden nicht durch die Schüsse verursacht waren. Er versuchte so jedoch, die Zeugin unter Druck zu setzen und Geld von ihr zu erhalten. Obwohl die Zeugin ER in Anbetracht des Umstandes, daß ihrer Kenntnis nach nur die leeren Patronenhülsen nach unten gefallen waren, davon ausging, daß die Schäden nicht durch sie verursacht sein konnten, erklärte sie sich aus Angst zunächst einmal dazu bereit, den angeblichen Schaden zu regulieren. Diese Angst ergab sich maßgeblich daraus, daß es sich bei dem Angeklagten um einen äußerst kräftigen Mann handelt, der aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes bereits angstein-

flößend wirken kann, da er nahezu 2 Meter

groß ist, weit mehr als 2 Zentner wiegt und über Pranken von Händen verfügt, zumal auch in den einschlägigen Kreisen bekannt war, daß er seine körperliche Überlegenheit auch entsprechend einsetzte" (UA Bl. 11,12).

Einige Tage später verlangte der Angeklagte von Frau RER unter Hinweis auf eine Schadensschätzung seiner Werkstatt 1.500 DM - 800 bis 900 DM für eine neue Windschutzscheibe und 600 DM für das Ausbeulen und Lackieren der Beifahrertür. Frau RP zahlte in

der Folgezeit zweimal je 100 DM. Im weiteren drohte der Angeklagte, "ihr eine Kugel durch die Nase zu jagen" und "den Schädel ein(zu)schlagen", wenn sie den Schaden nicht bezahle. Aus Angst vor dem Angeklagten zahlte Frau ru nochmals 100 DM. Etwa sechs Wochen nach dem Vorfall hatten DV] und Frau rER eine andere Wohnung bezogen. Der Angeklagte ermittelte diese und begab sich mit SER, der im Bordell mit Verwaltungsarbeiten betraut war, nachts gegen 0.30 Uhr dorthin, um seine Forderungen einzutreiben. Beide schickten sich an, Videoanlage und Fernsehgerät mitzunehmen, unterließen dies jedoch

auf den Hinweis MR, daß die Gegenstände in fremdem Eigentum stünden. Darauf bedrohten und schlugen sie MR; der Angeklagte forderte die zu jener Zeit kranke Frau RER auf, wieder zu "arbeiten" und drohte ihr, I] "ganz platt" zu machen, wenn er "Streß mache" (VA Bl. 12, 13). Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte bereits das lautstarke Geltend-

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-17/2-str-347-86#rd_9

machen der - nach seinem Wissen nicht bestehenden - Schadensersatzforderung als Drohung mit einem der später ausdrücklich genannten und teils zugefügten Übel (Gewaltanwendung in Bezug auf Sachen oder Personen) verstanden wissen wollte, und daß Frau I J schon die ersten 200 DM nur aus entsprechender Angst bezahlt hat (UA Bl. 12, 28).

2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung vondem festgestellten Sachverhalt begründet hat, enthalten im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers keine durchgreifenden rechtlirhen

Mängel.

Gegenstand der Beweiswürdigung war insbesondere die Frage, ob der Angeklagte bei der Geltendmachung seiner Forderung - zutreffend oder irrig - an das Bestehen eines Schadensersatzanspruches geglaubt haben kann. Die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen hierfür ergaben sich aus der Prüfung, ob Frau rEER durch ihr Verhalten den PKW des Angeklagten tatsächlich beschädigt hatte, anderenfalls, ob vorhandene Schäden in Verbindung mit der Schußabgabe durch Frau RR und den Erklärungen anderer Personen den Angeklagten zu dieser Annahme ver-

anlaßt haben konnten.

a) Das Landgericht hat seine Überzeugung, Frau GER habe lediglich Schreckschüsse abgefeuert, "im wesentlichen" auf ihre am B. Januar 1985 vor der

Polizei gemachten und insoweit auch in der Hauptverhand-

lung aufrechterhaltenen Angaben gestützt. Es hat dabei berücksichtigt, daß Frau RB bei der Schußabgabe stark angetrunken gewesen war, der Schadensersatzforderung des Angeklagten zunächst nicht widersprochen, ihre polizeiliche Aussage als Beschuldigte - auf eine gegen sie gerichtete Anzeige, seinerzeit mit einer scharfen Waffe geschossen zu haben - gemacht und in der Hauptverhandlung den Angeklagten in allen übrigen Punkten entlastet hatte. Die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellten Erwägungen, insbesondere zu der zu verschiedenen Zeiten gegebenen Motivationslage, sind nachvollziehbar und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit das Gericht in der Aussage der Frau Renke in der Hauptverhandlung zur Art der benutzten Waffe eine Bestätigung ihrer früheren Angaben gesehen hat, war es sich der Interessenlage der Zeugin für den Fall, daß sie sich seinerzeit doch strafbar gemacht hätte, bewußt (vgl. UA Bl. 21 unten).

b) Als Indiz für die Richtigkeit der genannten Aussage hat das Landgericht Gesichtspunkte angeführt, die dagegen sprechen, daß Frau ra damals eine scharfe Waffe besessen hatte oder in der zur Verfügung stehenden Zeit erreichen konnte (UA Bl. 20 f). Zur Erörterung stand nur die Möglichkeit, daß der damalige Geschäftsführer RM seine scharfe Pistole für die Dauer seiner Abwesenheit dem Angestellten MR übergeben und Frau RER sich diese verschafft haben könne. Die als

Zeugin vernommene Frau SEHE , die ebenfalls in

dem Bordell der Prostitution nachgeht, hat bekundet,

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Frau | habe ihr gegenüber zugegeben, mit dieser (scharfen) Waffe versehentlich auf die Windschutzscheibe des Pkw des Angeklagten geschossen zu haben.

Die Strafkammer hat mit einleuchtenden Überlegungen

die Möglichkeit, daß Frau RR in den Besitz dieser Waffe gelangt sein könne, ausgeschlossen und die Aussagen der Frau OEM 215 ungiaubhaft erachtet. Mißverständlich ist nur die Formulierung, die Aus-

sagen stünden "insoweit nicht in Einklang" mit denen anderer Zeugen und des Angeklagten, "als selbst diese und der Angeklagte nicht behaupten, die Zeugin RER habe ihnen gegenüber noch zusätzlich erklärt, woher

sie die Waffe gehabt habe" (UA Bl. 18). Ersichtlich sieht die Strafkammer darin aber keinen Widerspruch. Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, sie halte es

für unwahrscheinlich, daß Frau rEEB diesen Sachverhalt, wenn er zugetroffen hätte, nur Frau WB - ww: nicht aber auch dem in erster Linie an den Vorgängen interessierten Angeklagten und anderen Zeugen mit-

geteilt hätte. Darin liegt kein Rechtsfehler.

cC) Weiter hat das Landgericht der Aussage des Zeugen Joachim FR, er habe nur den durch die Schußabgabe verursachten Knall, nicht aber einen Einschuß gehört, entnommen, daß keine Kugeln auf den Pkw geschossen worden seien (UA Bl. 16 f, 20). Auch in seinen übrigen

Angaben,

(er habe, trotz seiner Trunkenheit und ohne Fin-

schüsse wahrgenommen zu haben, beide Schäden fest-

gestellt, wisse aber nicht mehr, ob er mit dem hinzugekommenen Angeklagten darüber ge-

sprochen habe), zumal in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten,

(auf die Mitteilung Fi von der Beschädigung seines Pkw den Schaden an der Windschutzscheibe sofort, die Delle am Türspoiler aber erst Stunden später am Tag bemerkt zu haben; seinen sofortigen Versuch, Frau | zur Rede zu stellen, habe er aufgegeben, weil sie auf Klingeln nicht geöffnet habe),

hat das Gericht nur Anzeichen dafür gefunden, daß a | entgegen seiner Behauptung "überhaupt keine Schäden konkret wahrgenommen, (sondern) diese nur nachträglich zur Stützung der Darstellung des Angeklagten angegeben" hat, jedoch in einer Weise, "daß er nicht ohne weiteres

einer Falschaussage überführt werden würde" (UA Bl. 16).

d) Hinsichtlich der Zeugen Sch, AR und SER Hat das Landgericht einerseits für den Fall

wirklicher Wahrnehmung kaum erklärbare Widersprüche, andererseits auf Absprache hindeutende Übereinstimmungen in Formulierungen aufgezeigt sowie auf die Unbestimmt - heit ihrer Aussagen und ihre Unsicherheit hingewiesen. Auf Grund ihres Gesamtverhaltens in der Hauptverhandlung hat es den - verwertbaren - Eindruck gewonnen, daß

(auch) sie unter dem beherrschenden Einfluß des Ange-

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klagten standen. Im Zusammenhang damit sind die Ausführungen, die Zeugen seien "im selben Milieu wie

der Angeklagte ... tätig ... und neigt(en) im

Zweifel auch dazu, den Angeklagten zu entlasten",

eine Verharmlosung durch | sei wegen des gegen

ihn anhängigen Strafverfahrens "nur zu gut verständlich" (VA Bl. 17, 19), keine unzulässige Unterstellung oder bloße Vermutung, sondern eine ergänzende Überlegung darüber, was die Zeugen zur Falschaussage zugunsten

des Angeklagten veranlaßt haben könnten.

e) Die Beweiswürdigung, die zu der Feststellung der vorgenannten Indizien führt, begegnet somit im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt trotz einiger Wendungen, die für sich allein auf Unsicherheit hindeuten könnten, daß die Strafkammer insoweit die Über-

zeugung erlangt hat.

Auf dieser Grundlage durfte das Gericht den Schluß ziehen, Frau | habe den Pkw des Angeklagten nicht beschädigt.

Die Feststellungen, insoweit insbesondere diejenigen über das Verhalten des Angeklagten und das Prozeßverhalten der Zeugen, berechtigten das Gericht weiter zu der Annahme, daß der Angeklagte auch nicht irrig an eine Schadensverursachung durch Frau RER seslaubt hat, sondern daß er im Bewußtsein, keinen Ersatzanspruch zu haben, und in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, Frau | unter Einsatz der in § 255 StGB genannten Zwangsmittel zur Herausgabe von Geld genötigt

hat und weiter nötigen wollte.

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Il. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler die vom Angeklagten Ende 1984 Anfang 1985 ausgesprochenen Drohungen und verübten Gewalttätigkeiten festgestellt. Auch der Feststellung, daß Frau RB durch Angst vor dem Angeklagten zur Rücknahme der eigentlichen Beschuldigung veranlaßt wurde, liegen ausreichende An-

haltspunkte zugrunde.

Das Landgericht hat aber dem Angeklagten für die Folgezeit weitere massive Einwirkungen auf Frau RB zur Last gelegt, die in den Feststellungen keine genügende Stütze finden. Mit den Ausführungen UA Bl.

23 f, 31 f bringt es seine Annahme zum Ausdruck, der Angeklagte habe Frau RER auch später bis in die

Zeit vor der Hauptverhandlung unmittelbar oder mittelbar "aufgefordert", "ganz massiv unter Druck gesetzt ...,;, die Beschuldigungen ... zurückzunehmen". Offensichtlich führt es die Weigerung der Zeugin, freiwillig in der Hauptverhandlung zu erscheinen, möglicherweise aber auch "die blau geschlagenen Augen" auf zusätzliche, vom Angeklagten zumindest veranlaßte Drohungen und Gewalteinwirkungen zurück, "ohne daß die konkreten Einzelheiten bekannt sind". Der Senat kann nicht auschließen, daß es sich dabei nur um Vermutungen handelt. Jedenfalls ist auch die Möglichkeit nicht fernliegend, daß Frau ROEER - ebenso wie MER - schon auf Grund der vom Gericht im einzelnen festgestellten Bedrohungen und Gewalttätigkeiten sowie ihrer Kenntnis bezüglich der Persönlichkeit des Angeklagten eine (weitere) ihn belastende Aussage unter allen Umständen vermeiden wollte.

za

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Unter diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erörtert. Die Unterlassung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht diese Möglichkeit übersehen hat, im Falle ihrer Prüfung aber zu einem dem

Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Müller Meyer Maier

Theune Niemöller