Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 16.09.1986 – 1 StR 380/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
. Eva E geborene BED aus vB. seboren am 1954 in cm,
Martin PB aus ro. dort geboren am
1963,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1986, an der teilgenommen
haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt En a in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin @8B aus ’aEnD
als Verteidigerin für die Angeklagte Er,
Justizsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
der Angeklagten EB segen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1986
werden verworfen.
Die Angeklagte EB trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten EB und Martin P@ß@ erwachsenen notwendigen Aus-
lagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt: Eva ED zur Freiheitsstrafe von neun Jahren und Martin P@@® unter Einbeziehung anderweit verhängter
Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß die Angeklagten EBD und Martin PB nur wegen Totschlags, nicht wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen
verurteilt worden sind. Die Angeklagte EB wendet sich mit ihrer Revision gegen ihre Verurteilung. Die jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Der Schuldspruch der Angeklagten EB und Martin PD wegen - gemeinschaftlich mit der früheren Mitangeklagten Yvonne 2 ) begangenen - Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weist die Nichtannahme des Mordmerkmals "sonst aus niedrigen Be-
weggründen" keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat dargelegt, daß es ein eindeutig beherrschendes Motiv, das allein für die Tötung des Kindes ausschlaggebend gewesen wäre, nicht gab; maßgebend waren verschiedene Beweggründe und Umstände, ein Motivbündel. Aufgrund einer Gesamtabwägung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit der Angeklagten einschloß (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 1382; NStZ 1984, 261), kam die Jugendkammer zu dem Ergebnis, daß keines der in Frage kommenden Motive in der Situation der Angeklagten nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb
besonders verwerflich, ja verächtlich sei.
Die mit der Revision vorgebrachte Behauptung, ausschlaggebendes Motiv für die Tötung des Kindes sei die Furcht der Angeklagten vor Strafverfolgung in Deutschland gewesen und deswegen hätte das Mordmerkmal "sonst aus niedrigen Beweggründen" bejaht werden müssen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Es trifft zwar zu, daß die Angeklagten, als sie "um die Weihnachtszeit" die Tötung des Kindes erwogen, um vor seinem ständigen Schreien Ruhe zu finden und die nervliche Belastung zu beenden, auch verschiedene andere Möglichkeiten erörterten und verwarfen: Eine Rückkehr nach Deutschland kam für sie nicht in Betracht, da sie dort ihre Verhaftung befürchteten; auch rechneten sie mit der Aufdeckung ihrer Identität und infolgedessen mit ihrer Festnahme, wenn sie das Kind in Spanien in ein Krankenhaus brächten oder aussetzten. Indes lebten die Angeklagten schon seit Wochen in einem Klima von Reibereien,
-5- WLG
Ärger und Streitigkeiten, bedingt durch die Enge des Wohnmobils, das ständige Umherfahren, das Aufeinander-Angewiesensein in einem fremden Land mit einer von keinem beherrschten Sprache, die Erfolglosigkeit und Ernüchterung über den Fehlschlag ihrer Arbeitssuche bei stets zunehmender Geldknappheit, nervlich überreizt durch das häufige Schreien des Kindes. Entscheidend war, daß das Kind von Tag zu Tag häufiger und länger schrie und die Angeklagten zuletzt nicht mehr wußten, wie sie es beruhigen könnten, so daß sie sowohl untereinander als auch gegenüber dem Kind immer aggressiver wurden. Unmittelbaren Anlaß für Tatentschluß und Tatausführung am 2. Januar 1985
gab schließlich der Umstand, daß das Kind an diesem Tag auch in der Öffentlichkeit derartig schrie, daß Dritte aufmerksam wurden und der Angeklagte Pr» erklärte, er halte es nicht mehr länger aus, das Kind müsse jetzt weg. Zu diesem - allein maßgeblichen - Zeitpunkt "lag eine Zuspitzung der Situation und eine klassische Konstellation für eine Kindesmißhandlung vor, ohne daß diese Zuspitzung zu einer derartigen affektiven Spannung geführt hätte, daß eine affektive Ausnahmesituation" im Ausmaß der Voraussetzungen der S$S§ 20, 21 StGB vorgelegen hätte (UA S. 27). Diese Wertung kann aus Rechtsgründen nicht
beanstandet werden.
Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler
zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten auf.
II. Revision der Angeklagten rg
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Allerdings enthalten die Feststellungen einen Wider-
spruch zu der Frage, wer nach der Tötung des Kindes die
Leiche in ein Tuch eingewickelt hat. Einerseits stellt
das Landgericht fest, es habe nicht geklärt werden können, ob die Mitangeklagte >r® oder die Angeklagte ED die Leiche eingewickelt hat (UA S. 18), während es an anderer Stelle des Urteils heißt, die Angeklagte ED habe das tote Kind eingewickelt (UA S. 28). Dieser Widerspruch betrifft nur einen Teil des Nachtatverhaltens; auf ihm beruht das Urteil nicht. Maßgeblicher, für die Tatbestandsverwirklichung entscheidender und die Annahme von Mittäterschaft mittragender Beitrag der Angeklagten ED zur Tötung ihres Kindes war, daß sie es auszog und sodann festhielt, während die Angeklagte P@@® ihm den mit Äther getränkten Lappen aufs Gesicht drückte.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beanstandete Formulierung, "auch" die Angeklagte EBD habe "ihre besondere Lage selbst verursacht und verschuldet", wiederholt - wenn auch verkürzt - die bereits bei dem Angeklagten Do) angestellte Erwägung, daß die besondere Situation zur Tatzeit zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht falle, aber nicht außer Betracht bleiben könne, "daß diese Situation, auch wenn es von den Angeklagten nicht vorhergesehen wurde, von ihnen allen selbst verschuldet wurde, und sie sich allein in diese Lage gebracht hatten" (UA S, 32). Sie ist ebenso wie die Wendung, die Angeklagte habe "mitentscheidend zum Antritt der Fahrt beigetragen", durch die Feststellungen belegt, wonach sich die beiden Ehepaare aufgrund gemeinsamer Gespräche entschlossen, Deutschland zu verlassen (UA S. 10), und sich die Angeklagte vor Antritt der Fahrt dem dringenden ärztlichen Rat, das schwer kranke Kind nicht mit auf eine Reise zu nehmen, widersetzte (UA S. 11).
- 7 - Id
Daß die Angeklagte "als Mutter ihr eigenes Kind tötete, wobei keinerlei Muttergefühle während der Tat sichtbar wurden", durfte die Jugendstrafkammer straferschwerend berücksichtigen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagte - anders als die Mitangeklagten - als Mutter ihrem Kind gegenüber besondere Fürsorgepflichten hatte und
daß ihre Tat deswegen besonders verwerflich ist.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Schimansky