Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 03.09.1986 – 2 StR 299/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2_StR_299/86 3.9.86
in der Strafsache
gegen
Thomas Sc nf zus KG, geboren am GES 1965 ir 1 GE,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvältin ui
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1986 wird verworfen.
Kosten und gerichtliche Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rüegt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
?2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler.
a) Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, erschöpfen sich in unzu-
lässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Nach den Feststellungen hat die Jugendkamner mit Recht Mittäterschaft des Angeklagten angenommen. Auch ihre Ansicht, zwischen dem schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) bestehe Tateinheit, ist zutreffend. Der Angeklagte und sein Mittäter mißhandelten ihr Opfer so schwer, daß es dadurch in Lebensgefahr geriet. Das Opfer eines Raubes kann nicht nur durch eine solche Körperverletzune in die Gefahr des Todes gebracht werden. Vielmehr sind auch andere Begehunrsformen der 1. Alternative des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB denkbar, so daß Gesetzeseinheit zwischen dieser Vorschrift und § 223 a StGB ausscheidet (vgl. zu den Fragen der Gesetzeskonkurrenz BGHSt 31, 380).
b) Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt, wertet die Kammer, "daß das Opfer ohne Anlaß durch etwa vorangegangenen Streit und völlig unnötigerweise brutal mißhandelt worden ist". Hier sei "ein ersichtlich schwacher und älterer Mann von zwei jungen und kräftigen Straftätern überfallen worden, die ihn unschwer auch ohne gefährliche Körperverletzung hätten berauben können". Hierdurch wird nicht etwa das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt, sondern, wie sich aus dem Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen ergibt, zum
Ausdruck gebracht, daß im Rahmen einer Gesamtwürdigung die festgestellten Strafmilderungsgründe nicht ausreichen, um die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen zu können.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer dem Erziehungsgedanken ausreichend Rechnung getragen.
Herdegen Müller Theune Niemöller Gollwitzer