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BGH Beschluss vom 13.08.1986 – 2 StR 416/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

[8 EN in der Strafsache

gegen

Bernd St == +. geboren am EB >57 in DEE. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

wiIl

33

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 13. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. März 1986 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-

gerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

l. Die Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Mit ihr macht der Angeklagte geltend, der Zeuge wen hätte als Schwager des Zeugen Friedrich Def semäs s 52 Abs. 3

S. 1 StPO belehrt werden müssen, weil das Ermittlungsverfahren ursprünglich nicht nur gegen ihn, den Angeklagten, sondern zugleich gegen den Zeugen Friedrich Def seführt

worden sei.

Ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil würde auf ihm nicht beruhen. Nach dem Inhalt der Urteilsbegründung schließt der Senat aus, daß durch die Bekundungen dieses Zeugen die an-

gefochtene Entscheidung beeinflußt worden ist.

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch auf-

gehoben werden.

Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB verneint hat,

gibt Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Auf Bl. 46 UA führt das Landgericht aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte durch eine schwere Beleidigung des später Getöteten, seines Stiefvaters, zur Tat provoziert worden sei. Soweit es um die früheren Kränkungen gehe, die bei verständiger Betrachtung von ihrem Gewicht her ohnehin nicht überbewertet werden könnten, bestehe zwischen ihnen und dem jetzigen Tatgeschehen jedenfalls "keine ausreichende" ursächliche Ver-

knüpfung. Hinsichtlich dieser Kränkungen hat die Kammer im

- 4 - IS

Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten als erwiesen erachtet, daß sich "zumindest zeitweise" Spannungen im Verhältnis zum Stiefvater daraus ergaben, daß dieser für das - durch eine 70%ige bzw. später sogar 80%ige Erwerbsminderung bedingte - Ausscheiden des Angeklagten aus dem Arbeitsleben zunächst nur wenig Verständnis aufbrachte und ihn deshalb oft als "Faulenzer" beschimpfte. "Später soll er allerdings erkannt haben", daß die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten durch seine Krankheit stark eingeschränkt gewesen sei (Bl. 7 UA). Entsprechend hat sich auch der Angeklagte selbst eingelassen: Zuletzt sei das Verhältnis zwischen ihnen völlig spannungsfrei und harmonisch gewesen

(Bl. 18 UA). Gleiches haben seine Mutter und die Stiefschwestern bekundet (Bl. 43 UA). Bei der rechtlichen Würdigung erwägt die Schwurgerichtskammer jedoch, es liege die Annahme nicht fern, daß aus der Vergangenheit resultierende Rachegefühle und Vergeltungswünsche das gewalttätige Vorgehen des Angeklagten gegen seinen Stiefvater mitbeeinflußt haben könnten; immerhin sei er nach seinen eigenen Angaben zumindest früher oft dessen Beschimpfungen und Schmähungen ausgesetzt gewesen, so daß sich bei ihm mit der Zeit nicht unerhebliche Aggressionen angestaut haben könnten

(Bl. 38 UA). "Zugunsten des Angeklagten" lasse sich aber auch nicht ausschließen, daß den Tathandlungen ein Wortstreit vorangegangen sei und sich diese verbale Auseinandersetzung dann auf die körperliche Schiene verlagert habe

(Bl. 39 UA). Im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert

gewesen sei, führt das Landgericht demgegenüber aus, von

einer latenten Bodenaffektivität im Verhältnis zwischen Täter und Opfer könne unter den gegebenen Umständen kaum mehr gesprochen werden; davon abgesehen könnten länger zurückliegende Vorgänge allenfalls dann forensische Bedeutung erlangen, wenn sie wieder aktualisiert würden. Eine solche Konfliktaktualisierung lasse sich hier aber nicht feststellen, nachdem der Angeklagte über die Begleitumstände seiner Tat und insbesondere über den Tatanlaß keinerlei Aufschluß gegeben habe (Bl. 44 UA).

Diese Ausführungen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Einerseits vermag das Landgericht nicht auszuschließen, daß die Tat durch eine mündliche Auseinandersetzung ausgelöst worden ist. Andererseits erachtet es eine "konfliktaktualisierung" für nicht gegeben, obwohl nach seiner Auffassung ein weiter bestehendes Rachegefühl des Angeklagten dessen Tat beeinflußt haben kann. Diese Unstimmigkeit betrifft den Kern der Begründung, mit der das Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags

verneint worden ist. Das Bedenken verstärkt sich noch

dadurch, daß an einzelnen der erwähnten Urteilsstellen Formulierungen verwendet werden, die unter Beachtung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" zu Folgerungen zu Gunsten des Angeklagten hätten führen müssen. Der

Strafauspruch kann danach nicht bestehen bleiben.

Herdegen Meyer Maier

Goydke Theune