Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 12.08.1986 – 5 StR 358/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

l. den Betonwerker Günter J

aus LB Kreis HomiEND Ru. ceboren am ED 1929 in He,

zur Zeit in Haft,

2. den Bäcker Kurt __B aus HB. geboren am 1946 in Dip.

zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig beschlossen.

Die Revisionen der Angeklagten JB und zeiiiiin

gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 27. Januar 1986 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Schriftsätze der Verteidiger vom 24. und 29. Juli 1986 haben vorgelegen.

Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist zu bemerken:

Das Landgericht rechnet jedem Angeklagten nur die Schüsse zu, die er selbst aus verhältnismäßi eringer Entfernung auf einen (gu oder beide (Ji ) Polizisten abgegeben hat, die u.a. durch Brust und Hals getroffen wurden. Gegen den Vorwurf, jeder Angeklagte habe bei Abgabe seiner Schüsse mit Tötungsvorsatz gehandelt, hätte sich keiner der Angeklagten anders - als geschehen - verteidigen können, nämlich mit der Behauptung, ihm habe beim Abdrücken der Tötungsvorsatz gefehlt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel