Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 05.08.1986 – 4 StR 394/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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6 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_394/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas B EB „aus StB, dort geboren am ®@ WR 1963,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
BG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 1986
wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
daß der Angeklagte anstelle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt wird.
Der Senat hat den Schuldspruch geändert, weil die Feststellungen nicht ergeben, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ursächlich für die Gefährdung des Polizeibeamten CB im Sinne des § 315 c Abs. 1
ıt
StGB war, als der Angeklagte sein Fahrzeug bewußt nach links zog, um den neben dem Pkw herlaufenden Polizeibeamten in Richtung Gehweg abzudrängen und so die Fortsetzung seiner Flucht zu erzwingen (vgl. Beschluß des Senats vom 25. August 1983 - 4 StR 452/83). Der Rechtsfolgenausspruch wird von dieser
Änderung nicht berührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner