Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 31.07.1986 – 4 StR 397/86

4. Strafsenat

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Ak BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Andreas Sch zz» aus Bad Dip, geboren am WM. EEE 1963 ir OD,

2. Paride Ca En aus Po, geboren am WW. EEEEEEED 1955 ir Mein (IE),

wegen schwerer Brandstiftung

-2- AL

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 31. Juli 1986 gemäß § 349 Abs.

4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

4. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht ausreichend festgestellt hat.

Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wird. Das ist dann der Fall, wenn das

Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; BGH NStZ 1984, 74 m.w.N.). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHSt 18, 363, 365; BGH NStZ 1982, 201 m.w.N.).

Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, ergeben die Urteilsgründe nicht hinreichend sicher. Insoweit hat das Landgericht lediglich festgestellt: Nach dem Entzünden des im Bürobereich des Möbelgeschäftes des Angeklagten CoD ausgeschütteten Kraftstoffs brach das Feuer "sofort aus und ergriff die umstehenden Möbelstücke". "Obwohl die Feuerwehr kurz darauf eintraf entstand ein Sachschaden von etwa 100.000,-- DM. Das Geschäft brannte vollkommen aus. Im übrigen Haus entstanden Schäden durch Einwirkung von Qualm und Löschwasser" (UA 9).

Durch die Feststellung, daß das Geschäft vollkommen ausgebrannt sei und der Sachschaden 100.000,-- DM betragen habe, ist Art und Ausmaß des Brandes nicht eindeutig bestimmt, da offen bleibt, was selbständig gebrannt hat. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob außer dem Inventar des Büros und des Möbellagers auch schon wesentliche Teile des Gebäudes selbständig gebrannt haben (vgl. BGH NStZ 1984, 74).

-h- 72

Dieser sachlichrechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die erforderlichen weiteren Feststellungen kann nur der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung treffen.

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