Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 30.07.1986 – 2 StR 284/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 7
IM NAMEN DES VOLKES
2 stR 284/86 URTEIL
Las} in m
- PR
in der Strafsache
gegen
den Surflehrer Menfred Karl Sc rn ER aus
“ER. iort geboren am EEE 357,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iin
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
If
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Gießen vom 1. November 1985
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 23. August 1983 gegen 17.30 Uhr in seiner Wohnung in MR der mit ihm befreundeten Hella CB mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen zu haben, daß sie gestürzt, mit dem Kopf gegen eine Schreibtischkante gestoßen und an den Folgen des Schlages und des Sturzes gestorben sei (§ 226 StGB).
Gegen dieses Urteil richten sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft und die des Nebenklägers. Beide Rechtsmittel
haben Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es danach nicht.
Nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die hinsichtlich des Kerngeschehens etwa dem Inhalt der Anklageschrift entspricht, hat Frau Ci nach dem Austausch von Zärtlichkeiten - bis hin zum Geschlechtsverkehr - plötzlich erklärt, "dies sei das letzte Mal gewesen, sie könne mit ihm nicht mehr und habe weggehen wollen" (UA S. 26). Er habe versucht sie festzuhalten. Aber Frau CM Have ihn in den Unterleib getreten, worauf er aus "Zorn und vielleicht aus Schmerz" zuge-
schlagen habe.
Die Schwurgerichtskammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt. So wie vom Angeklagten behauptet, könne Frau CE nicht zu Tode gekommen sein. Freigesprochen hat ihn das Landgericht, weil "auch keine Feststellungen darüber getroffen werden (konnten), ob und auf welche andere Weise, an welchem Ort und wann der Angeklagte eine Handlung vorgenommen hat, die ihm als den Tod der Frau CD verursachend zuzurechnen ist" (UA S. 62).
II.
1. Nach den Feststellungen ergaben sich Konflikte zwischen dem Angeklagten und Frau CP schon während
eines gemeinsamen Aufenthaltes auf den Mol wo der Angeklagte im Sommer 1983 als Surflehrer tätig war. Im Verlaufe von Auseinandersetzungen kam es auch zu Tätlichkeiten des Angeklagten. Schließlich entschloß sich Frau CE zur fückreise (7. August 1983) nach Deutschland, weil sie sich durch die dauernde Eifersucht und die ständigen Streitereien zunehmend bedrängt fühlte (UA S. 7). Nach ihrer Rückkehr unterhielt sie sich mit Freunden über ihr Verhältnis zum Angeklagten, berichtete über "gewaltige Differenzen, ständige Eifersucht und dauernden Argwohn"
wie auch über einen vorgetäuschten Selbstmordversuch des Angeklagten (UA S. 10). Als er mitteilte, er werde ebenfalls nach Deutschland zurückkehren, sagte Frau Cu zu Freunden, sie habe Angst (UA S. 10). Auf Grund ihrer Berichte und sonstigen Äußerungen entstand der Eindruck, Frau CE wolle die Beziehungen zu dem Angeklagten beenden (UA S. 10). Nach seiner Kückkehr am 14. August 1983 ließ sich der Angeklagte zur Wohnung Hella Ci nach vouiEEB fahren. Sie empfing ihn zwar "äußerst bescheiden" (UA S. 12), doch verbrachte er dann die Nacht zum 15. August 1983 bei ihr. Auch in der Folgezeit besuchte der Angeklagte wiederholt Frau Cl.
Am 23. August 1983 hatte sich der Angeklagte abermals mit ihr verabredet. Auf den Vorhalt eines Freundes zu dem Widerspruch zwischen Trennungsabsicht einerseits und Verabredung andererseits hatte sie erklärt, sie habe nicht absagen wollen, weil man vorhabe, gemeinsam mit den Eltern des Angeklagten zum Mittagessen zu gehen. Gegen Mittag dieses
Tages wurde Frau E letztmals gesehen. Sie saß
in einem von ihr geliehenen Pkw, mit dem sie, zusammen mit dem Angeklagten, zu einer Firma in FEB :.- fahren war, weil der Angeklagte dort einen geschäftlichen Termin wahrnehmen wollte. Am Abend des 23. August 1983 stellte der Angeklagte den Pkw in FEB 0 und fuhr mit dem Zug zu seinem Wohnort MR. Im Fahrzeug, das am 24. August 1983 gegen 23 Uhr abgeschleppt wurde, weil es in der Nähe eines Polizeireviers im absoluten Halteverbot stand, fanden sich persönliche Gegenstände von Frau CE. Ihre Leiche wurde am 31. August 1983 in un-
mittelbarer Nähe der Bahnlinie Fo: il auf der Gemarkung Bad Ne / Ni MOM entdeckt. Sie wies
keine knöchernen Verletzungen auf, war aber weitgehend, vor allem im Bereich des Bauches und Brustkorbs verbrannt, so daß die Todesursache nicht festgestellt werden konnte. In unmittelbarer Nähe der Leiche wurde zum einen eine teilweise verschmorte rote Plastikmasse gefunden, die von dem Benzinkanister stammen konnte, der sich in dem von Hella Gutberlet geliehenen Pkw befunden hatte, zum anderen ein weißer Kanisterdeckel. Im abgeschleppten und sichergestellten Fahrzeug lag lediglich noch ein weißer Einfüllstutzen. Der Leichnam von Frau CN war durch den Angeklagten selbst oder zumindest unter seiner verantwortlichen Mitwirkung mit Benzin übergossen und angezündet worden (UA
S, 46). Der Verwesungszustand ließ auf eine Liegezeit von sechs bis zehn Tagen schließen (UA S. 38).
In der Zeit zwischen dem 23. und dem 31. August 1983 erklärte der Angeklagte in fernmündlichen und persönlichen Gesprächen Freunden und dem Bruder Frau CE, sie habe ihn am Nachmittag des 23. August 19853 verlassen und sei
zu einer Verabredung nach FE gefahren. Sei-
nen Erzählungen fügte der Angeklagte, der die Fähigkeit besitzt, "anderen gegenüber überzeugend wirkende Darstellungen abzugeben, die nicht der Wahrheit entsprechen" (UA S. 55), glaubhaft klingende Einzelheiten bei. Nachdem die Leiche aufgefunden worden war, versuchte der Angeklagte mehrfach, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Er machte detailreiche falsche Angaben zur angeblichen Abfahrt der Frau CR wie auch zum Apstellen des Pkw's in FOBEM-GER. Fragen der Polizeibeamten zur Lackierung der Fußnägel von Frau CB wie auch nach der Farbe der zuletzt von ihr getragenen Schuhe (ein Schuh war neben der Leiche gefunden worden) beantwortete er bewußt wahrheitswidrig. Identifiziert wurde die Leiche erst mit Hilfe eines Gebißabdrucks. Schließlich hatte der Angeklagte auch damit "begonnen, sich für den Abend des 23. August 1983 ein Alibi zurechtzulegen" (UA S. 58).
2. Die Ansicht des Landgerichts, die Feststellungen und die Einlassung des Angeklagten begründeten lediglich einen schwerwiegenden Verdacht, seien aber nicht geeignet, den Angeklagten einer Straftat zu überführen, die den Tod von Frau CE bewirkte, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
Das angefochtene Urteil gibt keine eindeutige Antwort auf die wesentliche Frage, ob das Tatgericht die Bekundungen des Angeklagten für eine insgesamt falsche Selbstbezichtigung oder für ein Vorbringen angesehen hat, in dem er wahrheitsgemäß einräumte, daß der Tod von Frau
CE Surch ihn herbeigeführt worden ist. Mehrere Urteilsstellen sprechen dafür, daß die Schwurgerichtskammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war und ihre Zweifel lediglich die näheren Umstände des Tatgeschehens betrafen. Sie führt aus (UA S. 30): "Die Beweisaufnahme hat so schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten zu Art, Ort und Zeitpunkt der Tötung
ergeben, daß nach der Überzeugung der Kammer eine Verurteilung auf der Grundlage der Darstellung gemäß diesem Geständnis nicht möglich ist." An anderer Stelle (UA S. 62) sagt das Tatgericht, der Angeklagte wisse, wo Frau ee] verblieb; es sei anzunehmen, daß sein Wissen von dem wirklichen Tod einen Sachverhalt beinhalte, "der zumindest nach der subjektiven Wertung des Angeklagten schlimmer und schwerwiegender ist als seine Darstellung vom Tatgeschehen". Diesen Sätzen geht jedoch eine Formulierung voraus, in der (möglicherweise) zum Ausdruck kommt, daß das Tatgericht
auch die Täterschaft des Angeklagten in Frage gestellt hat. Sie lautet: "Es konnten auch keine Feststellungen darüber getroffen werden, ob und auf welche andere Weise, an welchem Ort und wann der Angeklagte eine Handlung vorgenommen hat, die ihm als den Tod der Frau | verursachend zuzurechnen ist" (vgl. I. a. E.).
Sollte die Schwurgerichtskammer tatsächlich Zweifel auch daran gehabt haben, daß der Tod von Frau CE Folge einer Handlung des Angeklagten war, hätte es die Gründe eines solchen Zweifels darlegen müssen. Sie ergeben sich nicht aus den Erörterungen, die sich auf das Wann, Wo und
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Wie der Tat beziehen. Hielt das Tatgericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten und anderer Umstände seine Täterschaft für erwiesen, hätte es in Berücksichtigung
des gesamten Beweisstoffs die Frage definitiv beantworten müssen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Angeklagte in zu weitgehender Selbstbelastung eine vorsätzliche körperliche Mißhandlung des Opfers zugegeben hat. Diese Prüfung ist vom neuen Tatgericht nachzuholen, wenn es Feststellungen trifft, die den Feststellungen im aufgehobenen Urteil entsprechen. Ohne Anhaltspunkte für eine zu weitgehende Selbstbelastung des Angeklagten kann die Frage wohl nur lauten, ob der Tod von Frau CE Folge eines Geschehens war, das der Angeklagte teils vorsätzlich, teils fahrlässig verwirklichte (§ 226 Abs. 1 StGB) oder ob der Tod durch eine vorsätzliche Tötungshandlung (§ 212 Abs. 1 StGB) herbeigeführt worden ist.
3, Der indizielle Gehalt der Bekundungen des Angeklagten und anderer Indizien vermag eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen Totschlags auch dann zu tragen, wenn er nur die Folgerung gestattet, daß der Angeklagte den Tod von Frau CE verursachte und die Voraussetzungen des inneren Tatbestands nicht zweifelhaft sind. Für das Wann und Wo des Geschehens ergeben Feststellungen, wie sie im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, einen genügend konkretisierten Rahmen. Ob der Angeklagte mit eigenen Händen oder unter Verwendung einer Waffe, eines Werkzeugs oder eines sonstigen Mittels tötete, kann offen bleiben. In jedem Falle geht es um ein Geschehen, das
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Teil des historischen Vorkommnisses ist, auf das die Anklage sich bezieht.
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Herdegen Meyer
RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Gollwitzer