Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 23.07.1986 – 2 StR 382/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
P2/ BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 382/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Metzgermeister Franz Josef D ' A
aus KOEEER, geboren am EEE 1940 in De,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten und vollendeten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
“ Entscheidung, auch über die Kosten
II.
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Ar
Das angefochtene Urteil weist zum Schuldspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO). Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben
werden.
Das Landgericht hat der Strafbemessung den durch § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen zugrundegelegt. Diese Vorschrift wurde inzwischen durch Artikel 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten und kann daher der Verurteilung, was auch der Senat zu beachten hat (§ 354 a StPO), nicht mehr zugrundegelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die nicht erheblich über der angenommenen Mindeststrafe von sechs Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen durch die Anwendung des inzwischen weggefallenen § 48 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamt-
freiheitsstrafe,.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer