Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 23.07.1986 – 2 StR 371/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2_StR 371/86

in der Strafsache

gegen

1. den Werkzeugschlosser Stanislaw S (EEE aus PO, zeboren ar EEE 1962 in vom

(Polen),

2. den Schlosser Zdzisiaw Ww MEN zus Po, geboren am EEE 19:7 in weg (Polen),

zu 1.): sexueller Nötigung wegen zu 2.): Beihilfe zu sexueller Nötigung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

Il.

Ill.

IV.

Auf die Revision des Angeklagten Wu wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 1986, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten WEB und die Revision des Angeklagten

SCEEEEEEEN werden verworfen.

Der Angeklagte SEP hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

BA

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Si wegen sexueller Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, gegen den Angeklagten WERE wegen Beihilfe zu dieser Tat auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten SW ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für das Rechtsmittel des Angeklagten WE. soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muß der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, ein minder schwerer Fall (§ 178 Abs. 2 StGB) sei bei ihm angesichts der Tatausführung, die er in wesentlichen Punkten mitbekommen und die er somit wissentlich und willentlich unterstützt habe, auch bei Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Verhältnisse zu verneinen. Weiter wird im Urteil ausgeführt, trotz des Umstandes, daß seine Unterstützung des kriminellen Verhaltens der anderen verhältnismäßig gering gewesen sei, erhalte seine Verfehlung durch die Schwere der Tat, die er unterstützt und zu der er Beihilfe geleistet habe, eine solche Dimension, daß der Regelstrafrahmen als durchaus angemessen angesehen werden müsse.

Die Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Das

Ergebnis der jeweiligen Prüfung hängt vor allem von

dem Tatbeitrag der betreffenden Person ab, bei einem Gehilfen also von der geleisteten Beihilfe. Die Haupttat ist zwar auch hier mitzuberücksichtigen. Wegen

ihrer Schwere allein darf aber nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall beim Gehilfen ausgeschlossen werden. Das würde jenem Grundsatz der eigenständigen Würdigung für jeden einzelnen Tatbeteiligten widersprechen. Von

der Strafkammer ist dies verkannt worden. Sie hat selbst die durch den Angeklagten erbrachte Unterstützung der beiden Haupttäter als verhältnismäßig gering eingestuft.

- Der Angeklagte hatte erst unmittelbar vor seinem Tatbeitrag deren Absicht erkannt, die Zeugin DEN zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Seine Hilfeleistung bestand lediglich darin, daß er auf Anweisung des Mitangeklagten R® den Wagen, in dem sich außer ihm die Zeugin und die beiden Mitangeklagten befanden, anhielt, die Haupttäter in dem Fahrzeug gewähren ließ und ihnen hierdurch eine gewisse Sicherheit vermittelte, ebenso dadurch, daß er sich bereithielt, sie - sobald sie von der Zeugin abließen - aus dem Waldgelände wieder wegzufahren. - Das Landgericht hat also allein wegen der "Dimension" der Haupttat einen minder schweren Fall beim Angeklagten abgelehnt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Bewertung der Haupttat schwerlich mit der geringen, lediglich sechs Monate über der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens liegenden Strafe vereinbar ist, die es gegen einen der Haupttäter

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/2-str-371-86#rd_9

verhängt und deren Vollstreckung es zudem zur Bewährung ausgesetzt hat. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Vermeidung des aufgezeigten Rechtsfehlers zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.

Herdegen Müller Meyer Niemöller Gollwitzer