Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.07.1986 – 2 StR 361/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 361/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dreher Vojislav TE zus Sc rCuu. . geboren nn 1940 in PÜEEB (Jugoslawien),
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 _ Ab
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs,.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Dem Urteil sind mehrere Strafmilderungsgründe von - zum Teil - erheblichem Gewicht zu entnehmen,
nämlich:
a) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (UA S. 21);
b) die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist;
c) die Gemütsverfassung des Angeklagten am Tattag, die dadurch geprägt war, daß er kurz vorher die Nachricht über den Tod seines Vaters erhalten hatte (UA S. 3);
d) die - möglicherweise - fortdauernde Erregung über den vorangegangenen Vorfall im Lokal "M@ up" (UA S. 3, 4, 8 und 9).
Unter diesen Umständen stellt es einen sachlichrechtlichen Mangel dar, daß das Landgericht die Frage, ob ein - sonstiger - minder schwerer Fall
im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB anzunehmen ist, ausweislich des Urteils, in dem dieser Gesichtspunkt überhaupt nicht angesprochen ist, nicht einmal erwogen hat. Das Revisionsgericht kann diese Prüfung, die eine Bewertung der angeführten Umstände auch in tatsächlicher Hinsicht erfordert, nicht nachholen. Es kann auch - trotz der
zweimaligen Milderung des Strafrahmens des 8 212
HE
StGB - nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 213 StGB (zweite Alternative) erwogen, zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und innerhalb des durch diese Vorschrift vorgegebenen Strafrahmens auf eine dem Angeklagten günstigere Strafe
erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer