Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 15.07.1986 – 5 StR 275/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
l. Heinz "Carlo" ) 7) aus CB, geboren am EEE 1955 in m,
zur Zeit in Haft,
2. Giovanni s us aus CB, dort geboren am EB 1°;9,
zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt mE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «BE aus Bin
als Verteidiger des Angeklagten sim,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Sch und DO |
gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 25. Februar 1986 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die
Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Revision ist zuzugeben, daß sich die Urteilsgründe nicht darüber aussprechen, ob der Tatrichter eine räuberische Erpressung nach 5 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen hat oder die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anwenden wollte. Auf dieser Ungenauigkeit kann aber die Bemessung der Jugenästrafen nicht beruhen. Die "Trommelrevolver", mit denen die Angeklagten die Bankangestellten bedroht haben, sind offenbar nicht sichergestellt worden; die Angeklagten haben sich darauf beschränkt, die Täterschaft zu bestreiten (UA S. 14). Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter die "Trommelrevolver" als Schußwaffen im Sinne des § 250 Abs. 1
Ur. 1 StGB angesehen hat; er hat ersichtlich zugunsten
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der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf S§ 74 JGG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Dr. Niepel ist in Urlaub und abwesend.
Herrmann