Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 15.07.1986 – 5 StR 275/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

l. Heinz "Carlo" ) 7) aus CB, geboren am EEE 1955 in m,

zur Zeit in Haft,

2. Giovanni s us aus CB, dort geboren am EB 1°;9,

zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

53

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt mE>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt «BE aus Bin

als Verteidiger des Angeklagten sim,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

33

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Sch und DO |

gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 25. Februar 1986 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die

Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.

Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Revision ist zuzugeben, daß sich die Urteilsgründe nicht darüber aussprechen, ob der Tatrichter eine räuberische Erpressung nach 5 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen hat oder die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anwenden wollte. Auf dieser Ungenauigkeit kann aber die Bemessung der Jugenästrafen nicht beruhen. Die "Trommelrevolver", mit denen die Angeklagten die Bankangestellten bedroht haben, sind offenbar nicht sichergestellt worden; die Angeklagten haben sich darauf beschränkt, die Täterschaft zu bestreiten (UA S. 14). Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter die "Trommelrevolver" als Schußwaffen im Sinne des § 250 Abs. 1

Ur. 1 StGB angesehen hat; er hat ersichtlich zugunsten

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Be 53

der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf S§ 74 JGG.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Dr. Niepel ist in Urlaub und abwesend.

Herrmann