Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 15.07.1986 – 1 StR 369/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 369/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Georg Robert Michael Re aus VE SEHE , geboren am EEE 1950 in Lug.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. Oktober 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?
1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für erfüllt erachtet, weil der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. Juni 1978
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1978 wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.
Aus diesen Vorverurteilungen ist jedoch durch Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 11. September 1979 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildet worden (UA S. 6). Das Landgericht hat nicht übersehen, daß diese Gesamtstrafe im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F./§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl.
I 393) als einzige Verurteilung gilt, es hat dennoch ausschließlich in den beiden angeführten - nur zunächst selbständigen - Vorverurteilungen die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1
Nr. 1 StGB gesehen. Das ist rechtsfehlerhaft.
Die insgesamt im Urteil mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten lassen jedoch ungeachtet des aufgezeigten Rechtsfehlers die Anordnung von Sicherungsverwahrung für möglich erscheinen. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob weitere Vorstrafen des Angeklagten als Vorverurteilungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Frage kommen oder ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB zu verhängen ist.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten ergeben.
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