Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 15.07.1986 – 1 StR 366/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 366/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Siegfried MB aus So PB. ort geboren on ER 5",

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,

ITI. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

41, Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten als twesentlichen straferhöhenden Umstand" gewertet (UA S. 11). Diese - einzige - Vorverurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 9. Oktober 1975 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung unterliegt jedoch dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, weil für ihre Eintragung die gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre dauernde Tilgungsfrist abgelaufen war. Die Vorstrafe durfte daher nicht strafschärfend gewertet werden.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 1986 wird verwiesen.

Schauenburg Ruß Ulsamer Maul Schimansky