Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 08.07.1986 – 5 StR 305/86

5. Strafsenat

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5 _ StR 305/86

30 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Tischler Herbert S «EEE aus Dr,

geboren am BD 1950 in sm.

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

so

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1986 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlos-

sen:

l. Auf die Revision des Angeklagten su» gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom ll. Februar 1986 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 6. September 1985 in Hannover begangenen Raubes (Abschnitt III der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten sm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte sam» des schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr-

licher Körperverletzung schuldig ist;

c) das angefochtene Urteil in sämtlichen Straf-

aussprüchen gegen den Angeklagten sm mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen,

3. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

l. Im Falle III der Urteilsgründe (in Hannover am

6. September 1985 begangener Raub) liegt ein Verfahrenshindernis vor. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage insoweit beim Schöffengericht in Hannover eingereicht. Auf Grund dieser Anklage konnte die Strafkammer des Landgerichts Hildesheim das Hauptverfahren nicht wirksam eröffnen.

Es liegt auch keine wirksame Übernahme des Verfahrens durch das erkennende Landgericht Hildesheim vor. Eine Vereinbarung über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO kam nicht in Betracht; die Vorschrift des § 13 StPO betrifft nur Strafsachen, die bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGH NStZ 1982, 294).

2. Die Einstellung des Verfahrens im Falle III der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat

hat auch die im Falle II der Urteilsgründe gegen den Angeklagten BE 1 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,

daß die weggefallene Einzelstrafe im Fall III der Urteilsgründe Einfluß auf die Höhe dieser Strafe gehabt hat.

- 4 - so

3. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel