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BGH Urteil vom 03.07.1986 – 2 StR 261/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Hoteldiener G&rard Michel PB HB , sep. (Ci, aus NUM. geboren am GEM 1920 in L> ME

(Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 2. Juli 1986 in der Sitzung vom 3. Juli 1986, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iiiiiiiiHHEEEEEEE

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 2. Juli 1986,

Justizangestellte u?

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher

Körperverletzung verurteilt wird,

2, im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er vor allem beanstandet, das Schwurgericht habe strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch

rechtsfehlerhaft verneint.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Die vom Landgericht als Totschlag bewertete Tat ist lediglich als gefährliche Körperverletzung - begangen mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - gemäß 8 223 a StGB strafbar.

§ 265 StGB steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nicht anders verteidi-

gen können als er dies ohnehin getan hat.

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm scheiden lassen wollte, im Zustand der Schuldunfähigkeit zunächst mit einer Limonadenflasche mehrfach auf den Kopf. Anschließend drängte der in seiner Schuldfähigkeit jetzt nur noch erheblich verminderte Angeklagte seine Ehefrau ins Badezimmer, zog ihr dort das Nachthemd aus und zwang sie in die von ihm teilweise mit Wasser gefüllte Badewanne. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, seine Frau zu töten. Zunächst drückte er ihren Kopf zwei- oder dreimal unter die Wasseroberfläche, um sie am Schreien zu hindern. Dann warf er, um seine Frau zu töten, einen an den Stromkreis angeschlossenen Fön in die Badewanne. Als seine Frau die Stromstöße verspürend das Wasser verlassen wollte, stieß er sie zurück. Es gelang ihr aber, den Stecker des Föns aus der Steckdose zu reißen. Anschließend tauchte der Angeklagte seine Ehefrau erneut unter Wasser, wickelte ihr einen Pullover so um den Hals, daß sie ihren Kopf kaum noch bewegen

konnte und erklärte ihr unter anderem, er müsse sie

jetzt töten, da sie ihn sonst verrate. Erst nach einem längeren Gespräch, in dem sie dem Angeklagten auch deutlich machte, welche Folgen die Tat für die gemeinsamen Kinder haben würde, und schließlich versprach, niemandem etwas über den Vorfall zu erzählen, holte er sie aus der Badewanne und legte die körperlich erschöpfte Frau auf ein Bett. Sie hatte durch die Mißhandlungen des Angeklagten nach den Schlägen mit der Limonadenflasche noch zahlreiche weitere Verletzungen (Blutergüsse, Schwellungen) erlitten. Das Landgericht hat die Strafverfolgung gemäß

8 154 a StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags beschränkt. Es hat strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung alles getan gehabt, um den Tod des Opfers herbeizuführen. Er sei davon ausgegangen, daß "der Wurf mit dem Fön ausreichte", sein Ziel, die Tötung seiner Ehefrau, zu erreichen, da eine solche Handlung, was ihm bekannt gewesen sei, üblicherweise tödlich ende. Er habe also nicht durch mehrere Handlungen den Tod verursachen wollen, sondern sei davon ausgegangen, daß über den Wurf mit dem Fön hinaus weitere

Tötungshandlungen nicht erforderlich seien.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht geht offensichtlich davon aus, daß ein Tötungsversuch jedenfalls dann beendet ist, wenn der Täter nur eine bestimmte Handlung plante und in der Vorstellung durchführt, sie reiche aus, um den gewünschten Erfolg

herbeizuführen.

Es kann hier offenbleiben, ob diese Ansicht rechtlicher Überprüfung standhält (vgl. BGHSt 33, 295 ff; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Urt. v. 10. April 1986 - 4 StR 89/86), denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der genannten Vorstellung gehandelt, läßt sich mit den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten nicht vereinbaren. Der zunächst schuldunfähige und später in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte hat seine Ehefrau unmittelbar vor und nach dem Versuch, sie durch elektrischen Strom zu töten, mehrfach mit lebensbedrohenden Handlungen angegriffen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ihm für alle Handlungen auch Tötungsvorsatz nachzuweisen war, denn in Anwendung des Zweifelsatzes müßte bei der Beantwortung der Rücktrittsfrage ein solcher Vorsatz zugunsten des Angeklagten hier angenommen werden. Das Landgericht konnte lediglich feststellen, wann der Angeklagte den Tötungsvorsatz "spätestens" faßte.

Geht man hiervon aus, dann war der Versuch des Angeklagten, seine Ehefrau zu töten, noch nicht beendet. Er hat in keinem Zeitpunkt des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens angenommen, seine Ehefrau sei tot oder durch ihn so beeinträchtigt worden, daß sie an den Folgen der Beeinträchtigung sterben könne. Er hat schließlich von weiteren Tötungshandlungen Abstand genonmen. Dafür, daß es ihm nach seiner Vorstellung nicht möglich gewesen wäre, seine Ehefrau auf andere Weise als durch Stromstöße zu töten, sind keine Anhaltspunkte vor-

handen. Er hat zuletzt aus anderen Gründen von weiteren

Angriffen gegen seine Ehefrau abgesehen und ist freiwillig

vom unbeendeten Totschlagsversuch zurückgetreten.

Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags rechtfertigen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert und den

Strafausspruch aufgehoben.

Da lediglich noch über die Höhe der Strafe für die gefährliche Körperverletzung zu entscheiden ist, hat der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer