Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 01.07.1986 – 5 StR 239/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR 239/86
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Zr
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1986
einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gg segen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 1985 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-
worfen.
Die Revisionen der Angeklagten 9. aD >
und BD segen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 1985 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten @ von 18. Juni 1986 hat dem Senat vorgelegen.
Gründe (zu_1l)
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die von Rechtsanwalt Dr. WB nit Schriftsatz vom 15.11.1985 eingelegte und zugleich mit der all-
gemeinen Sachrüge begründete Revision ist unzulässig.
Rechtsanwalt Dr. 2» hatte sich in diesem Ver-
fahren bereits am 4.9.1984 unter Vorlage einer Vollmacht für die Mitangeklagte > als Verteidiger
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gemeldet (Bl. 24, 25 Bd. I d.A.). Die spätere Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers > verstößt unabhängig von dem Umfang, in dem Rechtsanwalt Dr. | für die Mitangeklagte &D-> tatsächlich tätig geworden war, gegen § 146 StPO (vgl. BGHSt 28, 67, 68; BGH NStZ 1983, 228) und ist deshalb unzulässig (BGHSt 27, 148, 150, 153).
Rechtsanwalt Dr. | ist deshalb als Verteidiger des Beschwerdeführers > zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind damit unwirksam, das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGHSt 26, 367; BGH MDR 1978, 242)."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel