Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 01.07.1986 – 5 StR 239/86

5. Strafsenat

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5 _StR 239/86

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Zr

- 2 -

47

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juli 1986

einstimmig beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gg segen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 1985 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen.

Die Revisionen der Angeklagten 9. aD >

und BD segen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. November 1985 werden nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten @ von 18. Juni 1986 hat dem Senat vorgelegen.

Gründe (zu_1l)

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die von Rechtsanwalt Dr. WB nit Schriftsatz vom 15.11.1985 eingelegte und zugleich mit der all-

gemeinen Sachrüge begründete Revision ist unzulässig.

Rechtsanwalt Dr. 2» hatte sich in diesem Ver-

fahren bereits am 4.9.1984 unter Vorlage einer Vollmacht für die Mitangeklagte > als Verteidiger

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47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/5-str-239-86#rd_1

gemeldet (Bl. 24, 25 Bd. I d.A.). Die spätere Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers > verstößt unabhängig von dem Umfang, in dem Rechtsanwalt Dr. | für die Mitangeklagte &D-> tatsächlich tätig geworden war, gegen § 146 StPO (vgl. BGHSt 28, 67, 68; BGH NStZ 1983, 228) und ist deshalb unzulässig (BGHSt 27, 148, 150, 153).

Rechtsanwalt Dr. | ist deshalb als Verteidiger des Beschwerdeführers > zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind damit unwirksam, das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGHSt 26, 367; BGH MDR 1978, 242)."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel